Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
gestalten und sicherzustellen, dass für die antragstellende Person ausreichend Zeit zur Verfügung steht, etwaige Mängel zu beheben.
Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht entsprechend ergänzt oder berichtigt, wird das Prüfungsverfahren eingestellt. Das bedeutet, dass der Antrag nicht weiterbearbeitet wird und kein Eintrag im Vertrauensregister erfolgt.
Art. 11 Aktualisierung
Absatz 1
Änderungen bedürfen einen neuen Antrag auf Eintragung im Vertrauensregister und müssen durch das BJ auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden. Die Ausstellerin oder Verifikatorin meldet über das Portal (Artikel 2) jede Änderung ihrer Informationen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b-d. Insbesondere zählen dazu: Name der natürlichen oder juristischen Person, welche im Vertrauensregister eingetragen ist; allfällige Informationen über Registereinträge der juristischen Person in anderen Registern, wie im Handelsregister, Unternehmensregister (UID-Register), Legal Entity Identifier (LEI). Die Meldung konzentriert sich dabei auf die für die Bestätigung des Identifikators erforderlichen Daten, die im Vertrauensregister veröffentlicht sind. Allfällige Änderungen an weiteren Daten, die im Rahmen des Antrags zur Eintragung bereits erhoben wurden und im Vertrauensregister nicht veröffentlicht sind, müssen nicht gemeldet werden.
Kann durch eine im Vertrauensregister eingetragene Ausstellerin oder Verifikatorin der technische Nachweis über den Besitz des ursprünglich bestätigten Identifikators erbracht werden, können ohne inhaltliche Prüfung zusätzliche Identifikatoren zum bereits bestätigten Identifikator hinzugefügt werden. In diesem Fall sind keine zusätzlichen Gebühren zu entrichten.
Absatz 2-6
Das BJ erkundigt sich bei der Ausstellerin oder Verifikatorin, ob ihre Angaben noch aktuell sind, wenn die Eintragung älter als fünf Jahre ist. Diese Erkundigung stellt keine Aufforderung dar, die aktuellen Angaben für eine erneute Prüfung durch das BJ nachzureichen (Absatz 3). Allerdings kann das Ergebnis der Erkundigung zu einem Aufforderungsverfahren führen.
Zu einem Aufforderungsverfahren kommt es, wenn das BJ Grund zur Annahme hat, dass der Eintrag nicht mehr aktuell ist und die eingetragene Ausstellerin oder Verifikatorin nicht selbst geänderte Angaben nach Absatz 1 meldet. In diesem Fall fordert es die Ausstellerin oder Verifikatorin auf, die erforderlichen Daten innerhalb von 30 Tagen zu berichtigen. Die Aufforderung muss schriftlich erfolgen, wobei diese schriftliche Aufforderung grundsätzlich elektronisch erfolgt. Sie ist kurz zu begründen und die erforderlichen Handlungen sind aufzuführen. Die Ausstellerin oder Verifikatorin muss nachvollziehen können, was und weshalb etwas von ihr gefordert wird.