Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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zur Überprüfung elektronischer Nachweise (Buchstabe b), so ist für eine Nutzerin oder einen Nutzer unter Umständen nicht ersichtlich, mit wem sie interagiert. Diese fehlende Registrierung stellt ein erhöhtes Risiko für den Datenschutz dar, da die Identität der beteiligten Parteien nicht eindeutig nachvollzogen werden kann. Ohne diese Transparenz wird es schwierig, die Vertrauenswürdigkeit der Akteurinnen und Akteure zu prüfen. Es können zudem auch keine Sicherheitsinformationen vermerkt werden, was potenziell zu Missbrauch, unbefugtem Zugriff auf personenbezogene Daten oder anderen Sicherheitslücken führen kann.
Als angemessene technische und organisatorische Massnahme zum Schutz und zur Sicherheit im elektronischen Datenverkehr (Artikel 33 Buchstabe e BGEID) zeigt die Anwendung der Nutzerin oder dem Nutzer vor einer möglichen Datenübertragung daher jeweils an, wenn eine Ausstellerin oder Verifikatorin nicht im Basisregister oder Vertrauensregister eingetragen ist. Verwendet eine Verifikatorin aber die Anwendung des Bundes zur Überprüfung elektronischer Nachweise, so entfällt diese Anzeige und der Nutzerin oder dem Nutzer wird dargestellt, dass die Verifikatorin die offizielle Anwendung zur Prüfung elektronischer Nachweise des Bundes nach Artikel 9 BGEID verwendet. In diesem Fall wird der Nutzerin oder dem Nutzer durch datenschutzfreundliche Vorsteinstellung der Anwendung zur Überprüfung gewährleistet, dass eine sichere Datenübertragung stattfindet.
Art. 15 System für Sicherheitskopien
Nach dem Verlust oder Kauf eines neuen Endgeräts (z. B. Smartphone) ist im Allgemeinen üblich, dass installierte Anwendungen und gespeicherte Daten aus einem Backup wiederhergestellt werden. So können die Funktionalitäten des alten Systems bei einem Wechsel des Endgeräts rasch wieder verfügbar gemacht werden. Eine vergleichbare Möglichkeit wird den Inhaberinnen und Inhabern der staatlichen elektronischen Brieftasche angeboten. Die wiederverwendbare Wiederherstellung von elektronischen Nachweisen ist nicht möglich, wenn wie bei der E-ID eine Bindung mittels Krypto-Prozessor an das mobile Endgerät der Inhaberin oder den Inhaber erforderlich ist. Entsprechend müssen solche elektronischen Nachweise bei der Ausstellerin neu beantragt werden.
Absatz 1
Als Basisfunktion in der Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen ist vorgesehen, dass durch die Inhaberinnen und Inhaber eine Sicherungskopie des Inhalts (insb. die elektronischen Nachweise) der elektronischen Brieftasche generiert und verschlüsselt werden kann. Die Inhaberinnen und Inhaber können selbst entscheiden, wo sie diese Sicherungskopie aufbewahren wollen. Nach einem Wechsel des Endgerätes (Smartphone, Computer usw.) können die gespeicherten elektronischen Nachweise manuell wiederhergestellt werden.