Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Die Übertragung und Wiederherstellung dieser Sicherungskopien werden massgeblich durch die Funktionen beeinflusst, die vom Betriebssystem des Endgeräts zur Verfügung gestellt werden. Zudem müssen sich Inhaberinnen an ein Passwort (Bsp. Wordlist-Verschlüsselung) erinnern, welches notwendig ist, um die erstellten Sicherheitskopien zu entschlüsseln. Im Falle des Verlustes oder Vergessens dieses Passworts ist eine Wiederherstellung der Daten nicht möglich. Die Passwörter sind dem Bund nicht bekannt.
Absatz 2
Das BIT stellt ein Informatiksystem bereit, in welchem die Inhaberinnen und Inhaber die auf ihrem Endgerät erstellten Sicherheitskopien speichern können (Artikel 8 Absatz 2 BGEID). Das System ist so ausgestaltet, dass Dritte nicht darauf zugreifen können. Die Nutzung des Systems für Sicherheitskopien ist freiwillig und nur für Nutzerinnen und Nutzer der staatlichen elektronischen Brieftasche möglich. Nur die Inhaberinnen und Inhaber können auf den Inhalt ihrer Sicherheitskopien zugreifen. Bei längerer Inaktivität, wenn die Sicherheitskopien nicht aktualisiert oder heruntergeladen werden, werden die Dateien nach drei Jahren gelöscht.
Es gilt zu berücksichtigen, dass Nachweise nach dem Einlesen der Daten aus einem Backup nicht mehr gültig verwendet werden können, wenn wie bei der E-ID eine Bindung mittels eines Krypto-Prozessors an die Inhaberin oder den Inhaber vorgesehen wird (vgl. Artikel 18 Absatz 2 BGEID). Der Nachweis der Inhaberbindung ist in diesem Fall an das ursprünglich bei der Ausstellung verwendete Endgerät gebunden. Bei einem Verlust oder Wechsel des entsprechenden Endgeräts ist deshalb für die Nutzung der entsprechenden Nachweise eine Neuausstellung erforderlich.
Art. 16 Prüfung anderer elektronischer Nachweise mithilfe der Anwendung nach
Artikel 9 BGEID
Absatz 1 und 2
Diese Bestimmung konkretisiert die Delegationsnorm nach Artikel 9 Absatz 2 BGEID für die Prüfung anderer elektronischer Nachweise durch die Bundes-Check-App. Neben der in Absatz 1 geregelten Prüfung der E-ID soll die Bundes-Check-App auch die Gültigkeit weiterer elektronischer Nachweise prüfen können. Ziel ist es, die Nutzung der Vertrauensinfrastruktur und die Verbreitung elektronischer Nachweise zu fördern.
Die Verwendung der Bundes-Check-App für die Überprüfung elektronischer Nachweise ist freiwillig. Verifikatorinnen können frei wählen, ob sie die Anwendung des Bundes oder eine andere, gleichwertige Lösung verwenden möchten.
Behörden, Organisationen mit öffentlichen Aufgaben sowie private Ausstellerinnen können beim BJ beantragen, dass ihre elektronischen Nachweise über die Bundes-Check-App überprüfbar sind. Voraussetzung ist, dass die Nachweise den technischen Anforderungen (Formate, Standards und Protokolle) entsprechen und die Ausstellerin im Vertrauensregister eingetragen ist.