Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Eine offensichtliche anhaltende unsachgemässe Verwendung liegt beispielsweise vor, wenn eine Ausstellerin oder Verifikatorin sich als eine Person ausgibt, die sie nicht ist, wenn eine Ausstellerin elektronische Nachweise mit rechtswidrigen Inhalten oder zu rechtswidrigen Zwecken ausstellt oder eine Ausstellerin oder Verifikatorin als automatisiertes Programm (BOT) identifiziert wurde. Bei einer Verlängerung aus offensichtlichen Gründen kann das BJ vorsehen, dass die Eintragung unbefristet publiziert wird.
Art. 19 Löschung des Vermerks
Das BIT löscht den Vermerk nach Ablauf der festgelegten Dauer aus dem Vertrauensregister. Die mit dem Vermerk zusammenhängenden Daten, wie auch die im Rahmen des Prüfverfahrens durch das BJ erfassten Informationen, werden vom Bund zehn Jahre aufbewahrt und sind nicht öffentlich zugänglich. Der Bund kann die gelöschte Eintragung auch nach zehn Jahren noch aufbewahren, wenn dies für die sichere Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder der elektronischen Nachweise erforderlich ist.
3. Kapitel: E-ID
1. Abschnitt: Antrag
Art. 20 Allgemeine Voraussetzungen
Absatz 1
Wer eine E-ID erhalten möchte, muss ein Endgerät verwenden, das die Bindung nach Artikel 18 Absatz 2 BGEID sicherstellt, sowie auf dem Endgerät eine Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 BGEID oder eine andere Anwendung nach Artikel 18 Absatz 4 oder 5 BGEID installieren, in die die E-ID ausgestellt wird. Die Inhaberin oder der Inhaber des Endgeräts kann in der Anwendung sowohl die eigene E-ID als auch die einer anderen Person aufbewahren, etwa die einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft, sofern sie oder er deren gesetzliche Vertretung innehat.
Artikel 18 Absatz 4 BGEID erweitert die Möglichkeiten, auch andere Lösungen für die Sicherstellung einer Bindung an die Inhaberin oder den Inhaber sicherzustellen. Die Bestimmung ist bewusst technologieneutral formuliert, damit verschiedene Lösungen in Frage kommen. Grundsätzlich bedarf es aber einer automatisierten Sicherstellung sowie eines technischen Nachweises, welcher beispielsweise darlegt, dass das für die Inhaberbindung verwendete kryptografische Schlüsselpaar von einem dedizierten Hardware-Krypto-Prozessor stammt.
Absatz 2 und 3
Der Antrag muss von der zukünftigen Inhaberin oder vom zukünftigen Inhaber der E-ID gestellt werden. Ist die betreffende Person minderjährig oder unter umfassender