Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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ausgibt, die sie nicht ist. Letzteres gilt auch für eine Ausstellerin oder Verifikatorin, die ausschliesslich im Basisregister eingetragen ist.
Die offizielle Identität kann bei natürlichen Personen, analog zum Inhalt der E-ID nach Artikel 15 Absatz 3 BGEID, auch zusätzliche Daten umfassen, wie
z. B. den Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsnamen und die Angabe von besonderen Kennzeichen. Solche Angaben können in gewissen Fällen für Transaktionen im Geschäftsverkehr nützlich oder sogar erforderlich sein. Sie können daher Teil der Identität darstellen, wenn sie auch im Ausweis, in einem anderen Ausweispapier oder in der Legitimationskarte der Inhaberin oder des Inhabers angegeben sind und im Antragsverfahren nach Artikel 9 verwendet wurden. Letzteres trifft sodann auch auf juristische Personen zu, deren Identität insbesondere durch ein bestimmtes Markenprodukt oder eine bestimmte Dienstleistung bekannt sein kann.
b. Ein Nachweis darf keine rechtswidrigen Inhalte enthalten oder einem rechtswidrigen Zweck dienen.
c. Wenn ein elektronischer Nachweis besonders schützenswerte personenbezogene Daten enthält, wie etwa Gesundheitsdaten oder Informationen über die religiöse Überzeugung, muss die Inhaberin oder der Inhaber dieses Nachweises schriftlich darüber informiert werden. Diese Information soll klarstellen, dass die enthaltenen Daten besonders sensibel sind und daher einem höheren Schutz unterliegen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die betroffene Person sich der Sensibilität ihrer Daten bewusst ist und gegebenenfalls ihre Zustimmung zur Verarbeitung erteilen kann. Die schriftliche Mitteilung dient also dem Zweck, die Inhaberin oder den Inhaber über die Bedeutung und den Schutz dieser Daten aufzuklären, bevor eine spezifische Verarbeitung erfolgt. Die elektronische Brieftasche des Bundes unterstützt ein Datenformat, welches es Ausstellerinnen erlaubt, sensitive Informationen direkt in der Applikation zu kennzeichnen. Nutzende werden bei der Anfrage eines entsprechenden Datenfelds explizit vor der Übermittlung darüber gewarnt.
d. Für eine sichere Verwendung elektronischer Nachweise sind beim Überprüfen eines elektronischen Nachweises die grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes zu wahren. Das bedeutet insbesondere, dass die personenbezogenen Daten nicht in einem unverhältnismässigen Umfang erhoben werden dürfen. Die Daten dürfen sodann nur für den klar definierten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck erhoben werden. Das heisst, eine Nutzung der Daten für andere, nicht im Vorfeld festgelegte Ziele ist unzulässig. Sobald die Daten nicht mehr für den verfolgten Zweck benötigt werden, müssen diese entweder vernichtet oder anonymisiert werden. Diese Vorgehensweise schützt die Privatsphäre der betroffenen Personen und gewährleistet, dass die Verarbeitung ihrer Daten stets im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen erfolgt.
Absatz 3 und 4