Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Absatz 3

Damit ein elektronischer Nachweis einer privaten Ausstellerin über die Bundes-Check-App geprüft werden kann, muss zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 gewährleistet sein, dass keine öffentlichen Interessen – insbesondere im Hinblick auf Sicherheit oder Datenschutz – entgegenstehen. Zudem ist erforderlich, dass der Nachweis in der Praxis breit genutzt und allgemein anerkannt ist.

Die Bundes-Check-App ist primär für die Überprüfung der E-ID vorgesehen. Ihre Erweiterung auf weitere elektronische Nachweise erfordert zusätzlichen technischen und organisatorischen Aufwand sowie entsprechende Ressourcen. Um sicherzustellen, dass diese Erweiterungen den öffentlichen Interessen dienen und in Bezug auf den Aufwand verhältnismässig bleiben, sollen über die Anwendung des Bundes Nachweise von übergeordneter gesellschaftlicher Relevanz überprüft werden können.

Absatz 4

Wenn eine Ausstellerin möchte, dass die Check-App ihre elektronischen Nachweise überprüft, kann sie beim BJ einen Antrag stellen. Die Anpassung der Check-App ist eine kostenlose Dienstleistung. Erfüllt ein elektronischer Nachweis der antragstellenden Ausstellerin alle Anforderungen, um in die Check-App des Bundes aufgenommen zu werden, so trifft das BJ den Entscheid zur Erweiterung der Anwendung und es meldet dem BIT, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

5. Abschnitt: Unsachgemässe Verwendung von Vertrauensinfrastruktur und elektronischen Nachweisen

Art. 17 Prüfverfahren

Absatz 1 und 2

Erhält das BJ Kenntnis von einer unsachgemässen Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder eines elektronischen Nachweises, z. B. durch eine Inhaberin oder einen Inhaber eines elektronischen Nachweises, oder von einer Ausstellerin oder Verifikatorin, so führt es ein Prüfverfahren durch. Diese Prüfung dient dem Schutz der Wahrung der Integrität des Systems, in dem die elektronischen Nachweise verwendet werden. Den am System Angeschlossenen steht die Möglichkeit zur Meldung zur Verfügung, die sicherstellt, dass Sicherheitsmängel schnell erkannt und adressiert werden können, um Risiken für die Sicherheit und den Datenschutz zu minimieren. Der Verordnungsentwurf präzisiert, wann eine unsachgemässe Verwendung vorliegt:

a. Als wichtige Voraussetzung für eine sichere Verwendung elektronischer Nachweise muss eine Ausstellerin oder Verifikatorin ihre offiziellen Angaben nutzen. Sie verwendet beispielsweise keine offiziellen Angaben, wenn die im Vertrauensregister eingetragene Identität einer Person nicht mit der tatsächlichen Identität übereinstimmt, oder wenn sie sich im Geschäftsverkehr als eine Person