Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Für die Prüfung eines Verdachts kann das BJ verschiedene Massnahmen ergreifen. Es kann beispielsweise die über das Portal zur Bearbeitung von Registerdaten nach Artikel 2 erfassten Daten sowie die Daten aus dem Basisregister und Vertrauensregister prüfen. Des Weiteren kann es zum Beispiel bereits bei der Meldung technische Angaben zu den übermittelten Daten erhalten oder diese nachgelagert anfordern, um sicherzustellen, dass diese korrekt und sicher verarbeitet wurden. Zudem kann das Amt Nachforschungen zur Herkunft des elektronischen Nachweises anstellen, um etwaige Sicherheitslücken oder Unregelmässigkeiten aufzudecken. Darüber hinaus hat es die Möglichkeit, direkten Kontakt mit der betroffenen Inhaberin oder dem betroffenen Inhaber des Nachweises sowie mit der Ausstellerin oder Verifikatorin des in Frage stehenden elektronischen Nachweises aufzunehmen. In diesem Rahmen kann das BJ weitere Informationen zur betreffenden Transaktion verlangen, um den Sachverhalt zu klären.

Das BJ kann eine unsachgemässe Verwendung nur prüfen, wenn ein eindeutiger Identifikator verwendet wird. Bei einem Verdacht auf schwerwiegende Datenschutzverletzungen informiert das BJ den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die zuständige kantonale Stelle über die betreffende unsachgemässe Verwendung.

Art. 18 Vermerk betreffend unsachgemässe Verwendung

Stellt das BJ nach einer Prüfung nach Artikel 17 Absatz 3 fest, dass eine unsachgemässe Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder elektronischer Nachweise vorliegt, so meldet es das Ergebnis der Prüfung dem BIT. Das BIT trägt das Ergebnis im Vertrauensregister für höchstens sechs Monate sichtbar ein. Das BJ informiert zugleich die betroffene Ausstellerin oder Verifikatorin, sofern dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. Der Eintrag dient dabei der Transparenz und Vertrauensbildung, sodass die Nutzerinnen und Nutzer informiert entscheiden können, ob sie den elektronischen Nachweis in einem bestimmten Kontext verwenden möchten. Dies trägt dazu bei, die gesamte Sicherheit im System der elektronischen Nachweise zu erhöhen und die Richtigkeit der Informationen im Vertrauensregister sicherzustellen. Die Sichtbarkeit eines Vermerks wird spätestens nach Ablauf der nach Absatz 3 festgelegten Frist aus dem Vertrauensregister gelöscht.

Die Sichtbarkeit eines Vermerks kann verlängert werden. Das BJ prüft nach Ablauf der Frist oder sofern neue Meldungen eingehen, ob eine unsachgemässe Verwendung weiterhin vorliegt. Sollte dies der Fall sein, wird der Eintrag für einen weiteren Zeitraum sichtbar gehalten, um weiterhin die sichere Verwendung elektronischer Nachweise zu ermöglichen. Diese Verlängerung in offensichtlichen Fällen stellt sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer über aktuelle Informationen zur unsachgemässen Verwendung der Vertrauensinfrastruktur oder eines elektronischen Nachweises verfügen und somit informierte Entscheidungen treffen können, ohne dass zwingend eine Meldung zu erfolgen hat. Die Transparenz und Vertrauensbildung trägt dazu bei, dass kontinuierlich die erforderlichen rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, um das Vertrauen in Vertrauensinfrastruktur und die elektronische Nutzung von Nachweisen aufrechtzuerhalten.