Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2
Um ihre oder seine Identität online zu überprüfen, scannt die Antragstellerin oder der Antragsteller den maschinenlesbaren Bereich (MRZ) oder den CHIP ihres oder seines amtlichen Ausweises (Identitätsausweis, Reisepass oder Ausländerausweis) und filmt anschliessend sein Gesicht (Liveness-Check). Sie oder er übermittelt das Ergebnis des Scans und/oder der CHIP-Auslesung sowie ihr oder sein Gesichtsbild (in Form von Videoausschnitten) direkt über die Anwendung an das fedpol, das den Antrag prüft.
Absatz 3
Zur Überprüfung der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller übermittelten Daten nutzt fedpol einen Teil des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID nach Artikel 26 Absatz 1 BGEID. Dieses System ermöglicht einen automatisierten Abgleich der übermittelten Informationen – insbesondere des Gesichtsbildes – mit den Informationen in den Informationssystemen, auf die fedpol gemäss Artikel 26 Absatz 3 BGEID Zugriff hat. Das fedpol kann zum Zwecke der Qualitätskontrolle in den Abgleich von Gesichtsbildern eingreifen.
Art. 24 Identitätsprüfung vor Ort
Antragstellende, die anstelle der Identitätsprüfung über die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung elektronischer Nachweise eine persönliche Identitätsprüfung vor Ort wünschen, müssen hierfür einen Termin vereinbaren. Für die vor Ort erbrachten Leistungen können Gebühren erhoben werden.
Die zuständige kantonale Behörde bzw. die Schweizer Vertretung im Ausland überprüft die Identität der antragstellenden Person anhand des von ihr vorgelegten Ausweises, ihres Gesichts und der Informationen aus den Informationssystemen nach Artikel 17 Absatz 2 BGEID. Der Gesichtsabgleich kann automatisch erfolgen. Zu diesem Zweck kann die Station zur Erfassung biometrischer Daten verwendet werden (maschinelle Prüfung). In diesem Fall ist die Antragstellerin oder der Antragsteller darüber zu informieren, dass ihre oder seine Identität mit Hilfe der Erfassungsstation überprüft wird. Dieses Gerät bietet eine Entscheidungshilfe in Form einer Bewertung, die endgültige Entscheidung liegt jedoch bei der Fachperson. Bei der Identitätsprüfung vor Ort werden keine Daten im System gespeichert oder aufbewahrt. Das Ergebnis der Identitätsprüfung wird in elektronischer Form über das Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID an das fedpol übermittelt.
Wer eine E-ID ausgestellt erhalten möchte, kann dies zusammen mit einem Antrag auf eine Identitätskarte oder einen Reisepass nach Artikel 14 Buchstabe a Ziffer 1 BGEID (Variante Ausweis+) tun. Bei einem gemeinsamen Antrag erfolgt die Identitätsprüfung im Rahmen der Ausstellung des oder der Ausweise nach Artikel 14 Buchstabe a Ziffer 1 BGEID. Die Möglichkeit, eine E-ID gleichzeitig mit einem Pass und/oder einer Identitätskarte zu beantragen, ist eine zusätzliche Dienstleistung. Da die Identitätsprüfung bereits erfolgt ist, ist bei einem Antrag auf gemeinsame Ausstellung keine zusätzliche