Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Wenn der Antrag von der gesetzlichen Vertretung gestellt wird, muss diese zusätzlich die Identität der minderjährigen Person oder der Person unter umfassender Beistandschaft sowie ihre Vertretungsberechtigung nachweisen.
Absatz 4
Bei Verlust des Endgeräts kann die Inhaberin oder der Inhaber beziehungsweise die gesetzliche Vertretung den Verlust einer Polizeibehörde oder einer konsularischen Vertretung melden. Diese informiert fedpol, welches die E-ID daraufhin unverzüglich widerruft.
Art. 30 Verfahren bei Verdacht auf Erschleichung oder missbräuchliche Verwen-
dung oder auf Gefährdung der Sicherheit
Besteht der Verdacht auf Erschleichung oder missbräuchliche Verwendung der E-ID oder ist die Sicherheit der E-ID gefährdet, so kann fedpol ein Prüfverfahren durchführen. Es kann insbesondere die Identität der Inhaberin oder des Inhabers erneut prüfen lassen; die im Ausstellungsprozess erhobenen biometrischen Daten auswerten; die Inhaberin oder den Inhaber, betroffene Personen oder Dritte anhören.
fedpol kann eine E-ID von Amtes wegen widerrufen. Der Widerruf erfolgt automatisch und wird archiviert. Er wird im Basisregister vermerkt. Anhand der Widerrufsliste kann eine Verifikatorin feststellen, dass eine widerrufene E-ID nicht mehr gültig ist.
Art. 31 Betrieb des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der
E-ID
Absatz 1 und 2
Das fedpol führt täglich eine automatisierte Abfrage der in Artikel 26 Absatz 3 BGEID genannten Informationssysteme durch. Das EJPD regelt die Schnittstellen sowie die Funktionsweise des Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID.
4. Kapitel: Zugang der Anwendungen für Menschen mit Behinderungen
Art. 32
Das BIT ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Anwendung zum Vorweisen und Aufbewahren elektronischer Nachweise sowie die Anwendung zur Prüfung von elektronischen Nachweisen auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Auch das fedpol hat die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Zugang der Anwendungen, die im Verfahren zum Bezug der E-ID oder zu deren Widerruf verwendeten werden, gewährleistet ist. Zu diesen Anwendungen zählen zum Beispiel die Benutzeroberflächen zur Dateneingabe, aber auch einzelne Prozessteile im Rahmen des Ausstellungsprozesses. Insbesondere müssen das BIT und fedpol bei wichtigen Aktualisierun-