Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Beistandschaft, muss sie die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertretung vorlegen. Diese kann ihre Zustimmung direkt im Online-Verfahren mit ihrer eigenen E-ID erteilen, sofern sie über eine solche verfügt. Ist dies nicht der Fall, muss sie die unterschriebene Einwilligung der minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft stehenden Person aushändigen oder sie begleiten, wenn diese ihre Identität bei einem Erfassungszentrum, einer Migrationsbehörde oder einer Schweizer Vertretung im Ausland überprüfen lässt. Bei minderjährigen Antragsstellerinnen und Antragstellern mit gemeinsamer elterlicher Sorge reicht die Einwilligung eines Elternteils aus.

Art. 21 Anforderungen an das Gesichtsbild

Die Identitätsprüfung anhand einer automatisierten Gesichtsüberprüfung kann nur durchgeführt werden, wenn in den Informationssystemen nach Artikel 17 Absatz 2 BGEID ein Lichtbild des Antragstellers vorhanden ist. Darüber hinaus muss dieses Foto von ausreichender Qualität sein und den Standards des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO)7 entsprechen. Ausserdem muss es elektronisch gespeichert und abrufbar sein.

Art. 22 Einreichung des Antrags

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Antrag über die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen nach Artikel 8 BGEID (elektronische Brieftasche des Bundes) einreichen.

Art. 23 Identitätsprüfung mithilfe der Anwendung nach Artikel 8 BGEID

Absatz 1

Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann seine Identität über die Anwendung zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen überprüfen lassen, wenn ihre oder seine Identität mindestens einmal vor Ort überprüft wurde. Das heisst, dass die Identitätsprüfung entweder bei der erstmaligen Ausstellung der E-ID oder im Rahmen der Ausstellung des Dokuments nach Artikel 14 Buchstabe a BGEID (Identitätsausweis, Reisepass, Ausländerausweis oder Legitimationskarte) einmal vor Ort erfolgt sein muss.

Verfügt die Antragstellerin oder der Antragsteller über einen gültigen Ausweis im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20078 in Verbindung mit Artikel 71a Absatz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erfolgt die Identitätsprüfung vor Ort bei einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bezeichneten Passstelle oder Migrationsbehörde.

7 SR 0.748.0

8 SR 192.121