Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Identitätsprüfung zur Validierung der Ausstellung der E-ID vorgesehen. Nach Abschluss des Identitätsprüfungsverfahrens kann die Ausstellung der E-ID vor Erhalt des Ausweises erfolgen.
Auslandschweizerinnen und -schweizer gemäss dem Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland9 vom 26. September 2014 (ASG) können ihre Identität bei der zuständigen konsularischen Vertretung der Schweiz überprüfen lassen.
Art. 25 Automatisierte Entscheidung
Bei der Installation der Anwendung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes10 vom 25. September 2020 (DSG), über die automatisierte Verarbeitung ihrer oder seiner personenbezogenen Daten informiert. Um den Vorgang fortzusetzen, muss sie oder er ausdrücklich der automatisierten Entscheidung zustimmen. Auf Antrag beim technischen Supportdienst von fedpol oder aus Gründen der Qualitätskontrolle kann die automatisierte Entscheidung von einer mit der Identitätsprüfung beauftragten Fachperson überprüft werden.
Artikel 21 Absatz 1 DSG sieht vor, dass die für die Datenbearbeitung verantwortliche Person die betroffene Antragstellerin oder den betroffenen Antragsteller über jede Entscheidung informiert, die ausschliesslich auf der Grundlage einer automatisierten Bearbeitung personenbezogener Daten getroffen wird und die ihr oder ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie oder ihn erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung). Artikel 21 Absatz 2 DSG ergänzt, dass die für die Bearbeitung verantwortliche Person auf Antrag der antragstellenden Person die Möglichkeit geben muss, ihren Standpunkt darzulegen.
Art. 26 Beantragung der E-ID im Ausland
Kann die Anwendung nach Artikel 8 Absatz 1 BGEID oder die Anwendung nach Artikel 18 Absatz 4 oder 5 BGEID im Ausland nicht installiert werden, insbesondere aufgrund geografischer Sperrung, so kann die E-ID nicht beantragt werden.
2. Abschnitt: Ausstellung und Widerruf
Die E-ID wird ausschliesslich von fedpol für natürliche Personen über die staatliche Vertrauensinfrastruktur in Form eines elektronischen Identitätsnachweises ausgestellt. Mit der E-ID kann man sich in der virtuellen Welt identifizieren, was für bestimmte Online-Vorgänge erforderlich ist, beispielsweise um einen Strafregisterauszug zu beantragen oder bei einem zertifizierten Anbieter eine elektronische Signatur zu erhalten,
9 SR 195.1
10 SR 235.1