Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

mit der man rechtsgültig unterschreiben kann. Sie ist vergleichbar mit dem Identitätsausweis oder dem Reisepass in der physischen Welt. Die E-ID ersetzt jedoch nicht diese beiden Dokumente. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen frei entscheiden können, ob sie eine E-ID, eine physische Identitätskarte oder einen Pass verwenden möchten.

In den meisten Fällen kann fedpol die für die Ausstellung der E-ID erforderlichen Aufgaben automatisiert ausführen. Bestehen Zweifel bei fedpol oder Unsicherheiten im automatischen System, kann fedpol eingreifen und die bei der Gesichtsüberprüfung generierten Daten überprüfen. fedpol entscheidet, wann die automatisierte Entscheidung von einer Kontrollinstanz überprüft werden muss.

Art. 27 Ausstellung

Absatz 1

Für denselben Antrag kann die E-ID in mehrere Anwendungen auf einem oder mehreren Endgeräten (höchstens bis zu zehn elektronischen Brieftaschen) ausgestellt werden. Die gleichzeitige Ausstellung soll einen Missbrauch der E-ID verhindern.

Absatz 2

Die folgenden Daten über den Ausstellungsprozess werden im Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID gespeichert:

a. Werte der automatischen Identitätsprüfungen mithilfe der Anwendung nach Artikel 8 BGEID;

b. die Identifikationsnummer der Person, die die Identitätsprüfung vornimmt und die von ihr getroffenen Entscheidungen;

c. Vorname, Nachname und E-ID-Nummer der gesetzlichen Vertretung;

d. Informationen über die Bindung der E-ID an die Inhaberin oder den Inhaber;

e. Versionsnummern der Teile oder des gesamten Informationssystems zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID;

f. Beginn- und Enddatum des Ausstellungsprozesses;

g. technischer Kennwert der E-ID (z. B. ein aus kryptografischem Hashing resultierender Code oder Hashwert).

Diese Daten, einschliesslich der biometrischen Daten nach Artikel 17 Absatz 4 BGEID, die zur Untersuchung einer Erschleichung oder missbräuchlichen Verwendung einer E-ID erforderlich sind und ausschliesslich zu diesem Zweck aufbewahrt werden, werden gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b BGEID fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der E-ID vernichtet.