Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Absatz 3
In der Departementsverordnung werden insbesondere das technische Format und die Attribute zur Übermittlung von Daten, die Anforderungen an die Schnittstelle mit dem Informationssystem zur Ausstellung und zum Widerruf der E-ID sowie die Standards und Protokolle für die Datenbekanntgabe bei der Ausstellung der E-ID geregelt. Zurzeit sind die Anforderungen noch in Entwicklung und auf GitHub dokumentiert.
Art. 28 Gültigkeitsdauer
Absatz 1 und 2
Die Gültigkeitsdauer der E-ID richtet sich nach dem Ausstellungsdatum: Sie ist ab dem Zeitpunkt gültig, an dem sie von fedpol ausgestellt wird. Wurden im Rahmen desselben Antrags mehrere E-ID ausgestellt, gilt das Ausstellungsdatum der zuerst ausgestellten E-ID.
Bei einem Antrag auf gemeinsame Ausstellung zusammen mit einem der in Artikel 14 Buchstabe a Ziffer 1 BGEID genannten Ausweise beginnt die Gültigkeitsdauer der E-ID ab dem Ausstellungsdatum der E-ID und nicht ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Ausweises oder der Ausweise.
Die E-ID ist höchstens so lange gültig wie das Dokument, das während des Antrags verwendet wurde.
Absatz 3
Aus Gründen der Informationssicherheit kann das EJPD eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen. Die Gültigkeitsdauer der E-ID darf die Gültigkeitsdauer des im Rahmen des Ausstellungsverfahrens verwendeten Dokuments nicht überschreiten.
Art. 29 Antrag auf Widerruf
Absatz 1
Auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers oder, im Fall einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft, auf Antrag ihrer oder seiner gesetzlichen Vertretung kann fedpol die E-ID widerrufen. Eine minderjährige Person oder eine Person unter umfassender Beistandschaft kann den Widerruf ihrer eigenen E-ID ohne die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung beantragen.
Absatz 2 und 3
Für jeden Widerrufsantrag bei fedpol muss die Inhaberin oder der Inhaber der E-ID oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft ihre oder seine Identität mit einem gültigen Identitätsdokument nachweisen oder, sofern sie oder er (noch) im Besitz der E-ID ist, mit dieser.