Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Art. 34 Weiterentwicklung der Empfehlungen

Absatz 1 und 2

Mit der Veröffentlichung der Empfehlungen nach Artikel 33 (Best Practices) wird sichergestellt, dass die Formate und Standards kontinuierlich an die technischen Entwicklungen und rechtlichen Anforderungen durch das BJ angepasst werden können. Dies ermöglicht es auch privaten Akteurinnen und Akteuren, von den neuesten technologischen und rechtlichen Innovationen zu profitieren und ihre Systeme auf dem neuesten Stand zu halten.

Das BJ kann für die Weiterentwicklung der Best Practices interne und externe Sachverständige sowie dedizierte Fachgremien und Standardisierungsorganisationen beiziehen.

Absatz 3

Werden Änderungen an den Best Practices vorgenommen, sind diese ebenfalls zu veröffentlichen. Für die Veröffentlichung gilt dasselbe wie in Artikel 33 Absatz 2.

Art. 35 Verbindliche Formate, Standards und Protokolle

Absatz 1

Das EJPD kann in einer Departementsverordnung spezifische Formate für elektronische Nachweise sowie Standards und Protokolle für die Datenbekanntgabe als verbindlich erklären – dies für Systembeteiligte der Vertrauensinfrastruktur, insbesondere Ausstellerinnen und Verifikatorinnen elektronischer Nachweise, sowie für Anbieterinnen und Anbieter von Anwendungen nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 BGEID. Dies kann beispielsweise erfolgen, wenn die bestehenden Formate und Standards nicht die erforderliche Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen und Akteurinnen und Akteuren gewährleisten. Fehlt diese Interoperabilität, können Daten nicht effizient und fehlerfrei zwischen den beteiligten Stellen ausgetauscht werden. Die verbindlichen Formate, Standards und Protokolle gelten in jedem Fall auch für die Anwendung des Bundes zur Aufbewahrung und Vorweisung von elektronischen Nachweisen nach Artikel 8 Absatz 1 BGEID.

Ein weiterer Grund für verbindliche Formate, Standards und Protokolle ist die Notwendigkeit, veraltete Versionen durch neue, sicherere und effizientere Versionen zu ersetzen. Zudem dient die verbindliche Festlegung dazu, einen allfälligen Standardisierungsprozess voranzutreiben und technische Fortschritte schneller in die Praxis umzusetzen. Ohne eine verbindliche Regelung könnte es zu Fragmentierungen und Ineffizienzen kommen, sofern zu viele unterschiedliche Lösungen verwendet werden.

Absatz 2

Bevor das EJPD ein Format, einen Standard oder ein Protokoll als verbindlich festlegt, wird es alle relevanten Akteurinnen und Akteure und Interessengruppen konsultieren.