Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Kalkulatorische Abschreibungen auf Anlagen CHF 2.67 Mio.
(Vertrauensinfrastruktur)
Total CHF 10.83 Mio.
Von diesen Kosten zu unterscheiden sind die restlichen Kosten in Höhe von 9.93 Mio. Franken, die im Sinne des öffentlichen Interesses zum Betrieb der Vertrauensinfrastruktur nicht den Gebühren unterstellt werden. Der Bund hat ein Interesse daran, für Bevölkerung und Wirtschaft ein modernes Informatik- oder Kommunikationssystem zu entwickeln und zu betreiben.
Absatz 1
Das Verhältnis des Basisregisters zu den unter die Gebühren unterstellten Kosten der Vertrauensinfrastruktur wird auf ein Drittel geschätzt. Somit wird für das Basisregister mit einem Kostenaufwand von 3.61 Mio. Franken gerechnet. In erster Linie profitieren insbesondere die Behörden von der Vertrauensinfrastruktur sowie der Nutzung elektronischer Nachweise wie der E-ID. Weitere Nutzungen der Infrastruktur sind ebenfalls angedacht, insbesondere mit dem elektronischen Führerausweis (mDL), im Gesundheitsbereich und im Kontext politischer Rechte. Dies betrifft sowohl Bundesbehörden als auch kantonale Stellen. In erster Linie profitieren demnach die Behörden von der Vertrauensinfrastruktur sowie der Nutzung elektronischer Nachweise wie der E-ID. Gestützt auf diese Ausgangslage wird davon ausgegangen, dass etwa 60 % der Gesamtkosten für das Basisregister, also rund 2.17 Mio. Franken, durch den Betrieb im Zusammenhang mit der behördlichen Nutzung verursacht werden. Nach dem BGEID werden für Behörden allerdings keine Gebühren erhoben. Dennoch sind ihre Kostenanteile bei der Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen. So entfallen auf die Nutzung durch die Privatwirtschaft die verbleibenden Kosten von 40 % (1.44 Mio. Franken). Für diese Nutzung wird eine Gebühr kalkuliert, die sich aus diesen restlichen Kosten von 1.44 Mio. Franken für das Basisregister und der erwarteten Anzahl an Eintragungen ableitet.
Bei der Festlegung der Gebühr werden nach Möglichkeit ein etwas längerer Planungshorizont abgedeckt und mögliche künftige Entwicklungen bereits einbezogen. Vor dem Hintergrund eines längeren Planungshorizonts wird prognostiziert, dass die jährlichen Eintragungen in das Basisregister im Schnitt 20% der gesamten Neueinträge in die kantonalen Handelsregister entsprechen werden12. Die Prognose von 20% vom Handelsregister als Anteil der jährlichen Neueintragungen im Basisregister basiert auf einer vorsichtigen Schätzung von Eintragungen, die sowohl die breitere Zielgruppe als auch die freiwillige Natur der Registrierung berücksichtigt. Es werden nur die Neueinträge berücksichtigt, da die Ausstellerinnen und Verifikatorinnen ihren jeweiligen Eintrag im Basisregister selbst verwalten, d. h. sie nehmen Änderungen und andere Anpassungen selbst vor. Die Nutzung des Basisregisters steht allerdings nicht nur Unternehmen zur
12 Die durchschnittlichen Neueintragungen stützen sich auf die vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister zur Verfügung gestellten Vergleichstabellen der kantonalen Jahresberichte nach Artikel 5a HRegV (vgl. Handelsregister-Statistik).