Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Verfügung, die bereits im Handelsregister eingetragen sind, sondern auch anderen Unternehmen, die bislang nicht registriert sind, auch Einzelpersonen. Trotz dieser erweiterten Zielgruppe wird die tatsächliche Nutzung des Registers dennoch als eher moderat eingeschätzt. Die 20% reflektieren somit eine vorsichtige Einschätzung der tatsächlichen Beteiligung.

Somit ergibt sich aus den restlichen Gesamtkosten von 1.44 Mio. Franken und den prognostizierten Einträgen in das Basisregister eine Gebühr von 150 Franken.

Absatz 2

Gemäss Artikel 31 BGEID ist die Erhebung einer Gebühr vorgesehen, wenn die Ausstellerinnen und die Verifikatorinnen die Eintragung ihrer Daten in das Vertrauensregister beantragen. Anders als die Eintragung in das Basisregister erfordert die Bestätigung des Identifikators einer privaten Ausstellerin oder Verifikatorin im Vertrauensregister eine Prüfung des Antrags nach Artikel 10 oder eine Prüfung zur Aktualisierung der Daten im Vertrauensregister nach Artikel 11 Absatz 4. Die Gebühr für die Prüfung berechnet sich pauschal nach dem erwarteten Aufwand. Sie beträgt 350 Franken pro geprüften Antrag.

Art. 38 Gebühren für die Identitätsprüfung vor Ort

Absatz 1

Die Gebühren für die Identitätsprüfung vor Ort im Ausstellungsverfahren der E-ID wird innerhalb der folgenden Rahmenbedingungen durch die Kantone selbst festgelegt:

a. Wird nur eine E-ID beantragt, kann eine Gebühr von höchstens 29 Franken verlangt werden.

b. Wird die E-ID in Kombination mit einer Identitätskarte und / oder einem Pass beantragt, so kann eine zusätzliche Gebühr von höchstens 15 Franken erhoben werden, die neben den bereits festgelegten Gebühren für die Ausstellung der physischen Ausweisdokumente anfällt.

Diese Gebührenregelung sorgt für eine klare Strukturierung der Gebühren im Hinblick auf die verschiedenen Varianten der E-ID-Ausstellung und gleichzeitig dafür, dass die Kantone nicht mehr für die E-ID verlangen sollen, als Kosten für die Ausgestaltung der Identitätsprüfung vor Ort anfallen.

Absatz 2