Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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Dies stellt sicher, dass die vorgeschlagenen Regelungen in der Praxis umsetzbar sind und von den betroffenen Parteien akzeptiert werden. Ziel dieser Konsultation ist es, die Praktikabilität der geplanten Änderungen zu überprüfen und mögliche Herausforderungen frühzeitig zu identifizieren.

Diese Konsultationen sind auch eine Möglichkeit, um den Standardisierungsprozess bzw. die Vereinheitlichung im Schweizer Ökosystem gemeinsam und konsolidiert zu fördern. Durch den Einbezug der interessierten und betroffenen Kreise wird eine breite Akzeptanz und eine möglichst reibungslose Umsetzung gewährleistet. Zudem wird eine konsolidierte und einheitliche Nutzung von Standards gefördert.

Absatz 3

Wenn das EJPD ein Format, einen Standard oder ein Protokoll verbindlich erklärt, tritt die Regelung frühestens drei Monate nach dieser Erklärung in Kraft. Diese Frist ermöglicht es den betroffenen Parteien, sich auf die neuen Vorgaben vorzubereiten. In dieser Zeit können sie ihre Systeme und Prozesse anpassen, um die Anforderungen zu erfüllen.

Je nach Umfang und Komplexität der Änderungen kann das EJPD jedoch auch eine längere Frist vorsehen, wenn die Verbindlichkeit einen grösseren Eingriff in bestehende Systeme oder Infrastruktur erfordert. Beispielsweise könnte eine Übergangsfrist von mehreren Monaten oder sogar Jahren notwendig sein, um eine umfassende Anpassung und Implementierung zu ermöglichen. Besonders wenn neue Technologien oder sicherere Formate eingeführt werden, ist es wichtig, den Akteurinnen und Akteuren genügend Zeit zu geben, um ihre bestehenden Systeme zu aktualisieren und die Kompatibilität kontinuierlich sicherzustellen. Diese flexiblen Übergangsfristen helfen dabei, den Umstellungsprozess ohne unnötige Störungen oder Verzögerungen durchzuführen.

In dringenden Fällen, wenn eine unmittelbare Gefährdung der Funktionsfähigkeit elektronischer Nachweise oder der Vertrauensinfrastruktur vorliegt, können vom BIT sofort die notwendigen Anpassungen vorgenommen werden. Grundlage hierfür bildet das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG)11. Solche Sofortmassnahmen sind insbesondere dann relevant, wenn Bedrohungen, Gefahren, Schwachstellen und Sicherheitslücken auftreten, die die Integrität oder Vertraulichkeit der Daten infrage stellen könnten. In solchen Fällen kann es erforderlich sein, schnell zu handeln, um grössere Schäden oder Sicherheitslücken zu vermeiden. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, bestimmte Formate, Standards oder Protokolle verbindlich zu erklären.

Art. 36 Vermerk betreffend Nichteinhaltung von Formaten, Standards und Proto-

kollen im Vertrauensregister

11 SR 128