Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Die konsularischen Vertretungen können für die Identitätsprüfung vor Ort nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 7. Oktober 201513 über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten eine Gebühr von höchstens 28 Franken erheben.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 39 Änderungen anderer Erlasse
Der Verordnungsentwurf schlägt die Änderung weiterer Rechtsakte vor. Diese Anpassungen zielen insbesondere darauf ab, die Nutzung der E-ID sowohl in der virtuellen als auch in der realen Welt zu fördern. Die E-ID muss immer als Identitätsnachweis akzeptiert werden, insbesondere durch die Behörden, unabhängig davon, ob die Identifizierung online oder vor Ort erfolgt. Die E-ID ersetzt nicht die physischen Identitätsdokumente, sollte jedoch als Alternative vorgelegt werden können. Durch die Anwendung zur Überprüfung elektronischer Nachweise können die Behörden beispielsweise eine E-ID bei direktem Kontakt mit einer Person einfach überprüfen. Sie müssen die E-ID akzeptieren, auch wenn dies im Rahmen eines Verfahrens geschieht, das keine Kopie eines Identitätsdokuments erfordert (Artikel 24 BGEID).
Art. 40 Inkrafttreten
Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b BGEID sieht die Möglichkeit einer späteren Bereitstellung des Systems für Sicherheitskopien (Artikel 15) vor. Dieses System soll der Inhaberin oder dem Inhaber ermöglichen, Sicherheitskopien ihrer oder seiner elektronischen Nachweise zu speichern. Es soll spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtet werden. Auch die Erweiterung der Anwendung zur Überprüfung elektronischer Nachweise nach Artikel 16 (Check-App des Bundes) sowie die Identitätsprüfung vor Ort nach Artikel 24 müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung umgesetzt werden.
4 Erläuterungen zu Anhang 1 (Änderung anderer Erlasse)
Mit dem BGEID und der Verordnung zum BGEID wird die Inhaberin oder der Inhaber einer E-ID sich entweder durch Vorweisung der E-ID oder – wie bisher – durch einen physischen Identitätsnachweis identifizieren können. Um insbesondere die Verwendung der E-ID zu ermöglichen, müssen verschiedene Verordnungen des Bundesrats geändert werden.
13 SR 191.11