Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Zweck der Datenbearbeitung in Artikel 28 soll in einem neuen Buchstaben l aufgenommen werden. Das Informationssystem Ausweisschriften ISA dient insbesondere der Identitätsprüfung bei der Ausstellung einer E-ID nach Artikel 16 BGEID.

Das ISA sammelt alle Daten zur Erstellung von Schweizerpässen und Identitätskarten und stellt diese den verantwortlichen Stellen für die Produktion der Dokumente zur Verfügung. Der Benutzerkreis in Bundesbehörden, kantonalen Passbüros und

schweizerischen Auslandvertretungen umfasst mehrere hundert Personen.

Anhang 1 (Artikel 30 Absatz 1)

Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt. Der Bereich Staatliche Identitätsstelle (fedpol SID) erhält dieselbe Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im ISA gespeicherten Daten wie die zuständige Polizeistelle des Bundes (fedpol Pol; vgl. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d und f sowie Absatz 3 AwG), ausser Unterschrift, Fingerabdrücke und Ausweiszustand. fedpol SID wird ausserdem folgende Daten erhalten: Einträge über Schriftensperre, Verlustanzeige/-revokation.

4.3 Verordnung vom 19. Oktober 201616 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes

Artikel 11 Absatz 5

Die private Postadresse durfte bisher nur in IAM-Systemen mit Privatpersonen und Vertreterinnen oder Vertretern von Organisationen nach Artikel 9 Buchstabe b IAMV bearbeitet werden. Neu darf die private Postadresse auch von Personen nach Artikel 8 IAMV (nicht aber Artikel 9 Buchstabe a IAMV) in den entsprechenden IAM-Systemen, Verzeichnisdiensten und dem zentralen Identitätsspeicher nach Artikel 13 IAMV bearbeitet werden, weshalb die Stellen mit ** gekennzeichnet werden. Als Einschränkung dürfen die mit ** gekennzeichneten Personendaten aber nur an Informationssysteme der zentralen Bundesverwaltung bekannt gegeben werden. Die Einhaltung dieser Einschränkung ist von den entsprechenden IAM-Systemen zu gewährleisten. Je nachdem ob ein nachgelagertes Informationssystem zur zentralen Bundesverwaltung gehört oder nicht, ist die private Postadresse in die Liste nach Artikel 15 Absatz 2 IAMV aufzunehmen. Eine Bekanntgabe der privaten Postadresse an einen externen Betreiber nach Artikel 17 IAMV ist beispielsweise nicht zulässig.

16 SR 172.010.59