Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Es ist zu beachten, dass auch einige Verordnungen des EJPD auf Ebene der zuständigen Ämter geändert werden müssen.
4.1 Verordnung vom 12. April 200614 über das Zentrale Migrationsinformati-
onssystem
Art. 9 Bst. b Ziff. 9
Alle in der Schweiz lebenden ausländischen Staatsangehörigen werden im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) mit einheitlichen Personenangaben geführt. Sämtliche Funktionen und Tätigkeiten von der Einreise über den Aufenthalt bis zum Verlassen der Schweiz werden über ZEMIS abgewickelt. Mehr als 30’000 Mitarbeitende der Migrationsämter von Bund, Kantonen und einigen Gemeinden sowie verschiedener Arbeitsämter arbeiten mit dieser Anwendung.
Daten aus dem Ausländerbereich werden mithin neu auch durch ein Abrufverfahren dem Bereich «Staatliche Identitätsstelle» (SID) im Bundesamt für Polizei (fedpol) zugänglich gemacht, um die Aufgaben nach dem BGEID zu erfüllen.
Art. 10 Bst. b Ziff. 9
Daten aus dem Asylbereich werden durch ein Abrufverfahren ebenfalls dem Bereich «Staatliche Identitätsstelle» (SID) im Bundesamt für Polizei (fedpol) zugänglich gemacht, um die Aufgaben dem BGEID zu erfüllen.
Art. 18 Abs. 4 Bst. g
Das SEM vernichtet nicht archivwürdige Personendaten im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) gemäss folgender Regel: Biometrische Daten zum Ausländerausweis werden zwanzig Jahre nach der Erfassung gelöscht.
Anhang 1
Der tabellarisch dargestellte Datenkatalog wird um den Bereich «Staatliche Identitätsstelle» (SID) des Bundesamts für Polizei erweitert.
4.2 Verordnung vom 20 September 200215 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Art. 28, Bst. l
14 SR 142.513
15 SR 143.11