Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Die Einschränkung betrifft nur die mit ** gekennzeichneten Stellen und gilt nur für die Daten von Personen nach Artikel 8. Sie gilt nicht für die private Postadresse von Personen nach Artikel 9 Buchstabe b IAMV, die schon bisher bearbeitet und in bestimmten Fällen beispielsweise auch externen Betreibern bekannt gegeben werden darf.
Artikel 19 Absatz 1
Die E-ID kann als elektronischer Identitätsnachweis, nicht aber als Zugangsberechtigung genutzt werden. Die E-ID ermöglicht es, die eigene Identität nachzuweisen.
Artikel 19 Absatz 3
Beim Vorweisen der E-ID wird der Inhalt der E-ID als Datenpaket nach Artikel 7 Absatz 1 BGEID an die Verifikatorin übermittelt.
Anhang Buchstabe g
Mit Einführung der E-ID müssen auch deren zusätzliche Informationen (E-ID Nummer, Aussteller und Ausstellungsdatum) von einem IAM-System bearbeitet werden dürfen. Diese müssen für Rechercheszenarien auch in den entsprechenden Audit-Speichern gespeichert werden können.
Die Bearbeitung anderer Attribute der E-ID werden bereits von anderen Buchstaben des Anhangs autorisiert.
4.4 Verordnung vom 19 Oktober 202217 über das Strafregister-Informations-
system VOSTRA
Art. 52 Absatz 2
In Artikel 52 Absatz 2 und 3 StReV werden die Anforderungen an den Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG definiert. Anerkannt werden nach Artikel 52 Absatz 2 StReV grundsätzlich nur die offiziellen Ausweisdokumente Pass, Identitätskarte und Ausländerausweis. Im Online-Bestellverfahren wird auch die elektronische Identität (E-ID) nach dem E-ID Gesetz vom 20. Dezember 2024 akzeptiert.
17 SR 331