Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten

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4.5 Verordnung vom 27. Oktober 197618 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Art. 11 Abs. 3 und 4

Nutzung der E-ID bei Ausweisgesuchen

Die Liste der Identitätsnachweise in Artikel 11 Absatz 3 VZV soll um die E-ID ergänzt werden. Die Nutzung der E-ID ermöglicht die weitere Digitalisierung der Gesuchseinreichung um Lernfahrausweise, Führerausweise oder Bewilligungen zum berufsmässigen Personentransport, sofern die Kantone davon Gebrauch machen und entsprechende Möglichkeiten einrichten möchten. Weil die Identität bei Erteilung einer E-ID gemäss BGEID bereits überprüft wird (online durch das fedpol [Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a BGEID] oder persönlich bei einer dafür bezeichneten Stelle oder Behörde [Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b BGEID]), erübrigt sich eine persönliche Vorsprache in diesem Fall. Damit die Behörden auch elektronisch eingehende Gesuche bearbeiten können, soll die mit der Entgegennahme betraute Person die Identität in einer dafür geeigneten elektronischen Form bestätigen können. Daher wird eine Ergänzung in Artikel 11 Absatz 4 VZV sowie in Anhang 4 VZV vorgeschlagen.

4.6 Verordnung vom 30 November 201819 über das Informationssystem Ver-

kehrszulassung

Anhang 1 und Anhang 2

E-Mail-Adresse und Telefonnummern

Das Führen der E-Mail-Adresse sowie der Telefonnummern (worunter Mobil- wie auch Festnetznummern fallen können) stellt im digitalen Kontakt zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern einen wesentlichen Bestandteil der Kommunikation dar und trägt zur beidseitigen administrativen Erleichterung bei. Sie sind notwendig für den Ausstellungsprozess des elektronischen Lernfahrausweis (eLFA) und werden inskünftig auch für weitere elektronische Nachweise und Dokumente benötigt.

Gemäss Artikel 14 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV)20 übermitteln die Zulassungsbehörden dem Subsystem IVZ-Personen die Personalien der Gesuchstellenden. Entsprechend ist das «Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport» gemäss Anhang 4 der VZV mit der E-Mail-Adresse und der Mobil-Telefonnummer zu ergänzen.

Damit die Attribute im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) geführt werden dürfen, ist der Sammelbegriff «Telefonnummern» und die «E-Mail-Adresse» in der

18 SR 741.51

19 SR 741.58

20 SR 741.51