Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung (IVZV)21 wie folgt aufzunehmen: Im Anhang 1 unter Ziffer 22 und im Anhang 2 unter Ziffern 112, 212, 222, 223 und 232.
AHV-Nummer
Die AHV-Nummer ist eindeutiger Identifikator einer in der Schweiz wohnenden (oder sozialversicherungstechnisch oder erwerbsmässig gemeldeten) Person. Sie erweist sich daher als nützlich zur Optimierung von administrativen Abläufen. Viele kantonale Behörden nutzen seit der Revision des AHV-Gesetzes die AHV-Nummer bereits als eindeutigen Identifikator. Dies dient dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Datenrichtigkeit und senkt den Verwaltungsaufwand, wodurch die Vollzugsbehörden entlastet werden. Kostenintensive Arbeiten zur Behebung von Namens-Verwechslungen und unangenehme Konsequenzen für Betroffene können damit weitestgehend vermieden werden.
Entsprechend ist die IVZV mit der AHV-Nummer im Anhang 1 unter Ziffer 21 und im Anhang 2 unter Ziffer 111 und 211 zu ergänzen.
Geschäftliche Identifikationsnummern (UID, BUR-Nummer, Geschäftspartner-
Nummer)
Unter dem Sammelbegriff «geschäftliche Identifikationsnummern» werden eindeutige Identifikatoren für juristische Personen zusammengefasst, welche im Zuge der Änderungen zur E-ID rein vollständigkeitshalber ergänzt werden sollen.
• Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) und die Nummer aus dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer), gelten als Pendant zur AHV-Nummer bei juristischen Personen und dienen somit als eindeutiger Identifikator. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) plant im Rahmen der Rechnungsstellung zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)22 die UID und BUR-Nummern zu nutzen und diese für einen effizienten Vollzug aus dem IVZ beziehen zu können.23 Mit der Verwendung der UID und BUR-Nummer kann zudem, wie bei der AHV-Nummer, die Datenqualität weiter optimiert werden.
• Die Geschäftspartnernummer ist der Schlüssel, welcher die Geschäftspartner bei der Fakturierung eindeutig identifiziert und die Stammdatenpflege vereinfacht.
21 SR 741.58
22 SR 641.81
23 Im Rahmen von Artikel 89d Buchstabe f Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01)