Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/54: Verordnung zum Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Verordnung, VEID) · 54 Seiten
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Der Sammelbegriff «geschäftliche Identifikationsnummern» ist deshalb wie folgt in der IVZV aufzunehmen: Im Anhang 1 unter Ziffer 21 und im Anhang 2 unter Ziffern 212, 221, 222, 231, 232 und 241.
Korrespondenzsprache
Der Begriff «Sprache» ist unklar und soll durch «Korrespondenzsprache» präzisiert werden in der IVZV im Anhang 1 unter Ziffer 22.
4.7 Verordnung vom 15. November 201724 über die Überwachung des Post-
und Fernmeldeverkehrs
Artikel 20a Absatz 1, Einleitungssatz und Buchstaben b-d, Absatz 2 Buchstabe a, Einleitungssatz und Ziffer 3, Absätze 4 und 5
Die Identitätsprüfung einer natürlichen Person ist für Mobilfunkdienste unerlässlich. Die Verfahren zur Identitätsprüfung sind nicht geregelt. Eine Identifizierung in Anwesenheit der natürlichen Person, per Video oder online ist möglich, wobei im letzteren Fall die im FINMA-Rundschreiben 2016/7 «Identifikation per Video und Online» festgelegten Sicherheits- und Qualitätsnormen eingehalten werden müssen. Um eine sichere Identifikation zu gewährleisten, muss der Identitätsnachweis zum Zeitpunkt seiner Erfassung gültig sein, d. h. am Tag, an dem der entsprechende Nachweis dem Anbieter oder Verkäufer vorgelegt wird bzw. online genutzt wird.25
Artikel 20a VÜPF wird geändert, um den elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) zu berücksichtigen, der von fedpol für natürliche Personen ausgestellt wird und mit der neuen BGEID eingeführt wird. In Absatz 1 wird daher die Aufzählung der Dokumente um die E-ID (Buchstabe d) ergänzt.
Die E-ID besteht aus einem Datensatz, der als elektronischer Identitätsnachweis dient (Artikel 13 BGEID). Daher wird der allgemeinere Begriff «Identitätsnachweis» bevorzugt, der den Begriff «Dokument» im einleitenden Satz ersetzt. In Absatz 2 besteht die einzige Änderung darin, dass «Identitätsnachweis» anstelle von «Dokument» verwendet wird, was sich vor dem Hintergrund der E-ID besser eignet. Absatz 3 bleibt unverändert.
Absatz 4 Satz 1 bleibt unverändert. Der Begriff «Dokument» kann weiterhin verwendet werden, da er sich auf die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Dokumente bezieht und nicht auf die E-ID. Ein zweiter Satz wird hinzugefügt, um den spezifischen Informationsbedarf im Falle der Verwendung einer E-ID zu berücksichtigen. Es werden nur die Daten nach Absatz 2 sowie das Foto erhoben, anstelle einer Kopie
24 SR 780.11
25 Siehe den erläuternden Bericht vom 15.11.2023 zu den Teilrevisionen von Ausführungserlassen des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), Art. 20a, S. 20 ff.