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Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS...

c. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem Immobilienfonds oder an einem ähnlichen Vermögen;

cbis. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einer Aktie einer Immobilien-SICAV oder an einem ähnlichen Vermögen;

d. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren Aktiven nach ihrem Verkehrswert zu mehr als einem Drittel aus Grundstücken in der Schweiz bestehen, sofern Personen im Ausland dadurch eine beherrschende Stellung erhalten oder verstärken;

e. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist;

f. die Begründung und Ausübung eines Kaufs‑, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts an einem Grundstück oder an einem Anteil im Sinne der Buchstaben b–e;

g. der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer eines Grundstückes verschaffen;

h. die Umnutzung eines Grundstücks oder eines Teils davon.

2Als Erwerb eines Grundstückes gilt auch, wenn eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einem Grundstück beibehält.

Art. 6a Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Betriebsstätte-Grundstücke

1Der Erwerb eines Grundstücks durch eine Person im Ausland nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, abisoder c bedarf keiner Bewilligung, wenn es ihr als ständige Betriebsstätte für ihr Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, für ihren Handwerksbetrieb oder für ihren freien Beruf dient.

2Auf dem Betriebsstätte-Grundstück durch Wohnanteilvorschriften vorgeschriebene Wohnungen können im Umfang von höchstens einem Drittel der Bruttogeschossfläche ohne Bewilligung miterworben werden.

3Verwendet der Erwerber das Grundstück nicht mehr als Betriebsstätte im Sinne von Absatz 1, so muss er es innert zweier Jahre veräussern, es sei denn, er weist nach, dass die geänderte Verwendung des Grundstücks rechtmässig ist.

Art. 6b Kantonale Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Personalwohnungen

von Hotelbetriebsstätten

1Die Kantone können durch Gesetz bestimmen, dass eine Person im Ausland nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, abisoder c als Erwerber eines Grundstücks, das ihr als ständige Betriebsstätte für ihr Hotel oder Apparthotel dient, für den Erwerb von Wohnungen zur Unterbringung des Hotelpersonals keiner Bewilligung bedarf. Sie können die Ausnahme auf bestimmte Orte beschränken.

2Hat ein Erwerber vor dem [Datum des Inkrafttretens der Änderung] ein Grundstück erworben, das einem Dritten als ständige Betriebsstätte eines Hotels oder Appartho-