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Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 10 Seiten
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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS...
kantonalen Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels nach Artikel 9 Absatz 2 nicht vorsehen.
2bisSieht ein Kanton den kantonalen Bewilligungsgrund für den Erwerb von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels nach Artikel 9 Absatz 2 erst nach dem [Datum des Inkrafttretens der Änderung] vor, so reduziert sich die Reserve von 150 Kontingentseinheiten nach Absatz 2 um die Anzahl der jährlichen kantonalen Kontingentseinheiten, die der Bundesrat diesem Kanton zuteilt.
Art. 14 Abs. 1 und 4bis
1Die Bewilligung und die Feststellung, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, wird unter Bedingungen und Auflagen erteilt, die sicherstellen, dass das Grundstück zu dem vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet wird.
4bisErwirbt eine Person im Ausland ein Grundstück bewilligungsfrei nach Artikel 7 Buchstabe a oder b, so bleiben die Bedingungen, Auflagen und gesetzlichen Veräusserungspflichten, die dem Erblasser oder dem Veräusserer auferlegt waren, bestehen.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b
1Jeder Kanton bezeichnet:
a. eine oder mehrere Bewilligungsbehörden, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung, den Widerruf einer Bewilligung, einer Feststellung, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, oder einer Auflage und die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes entscheiden;
b. eine beschwerdeberechtigte Behörde, die auch den Widerruf einer Bewilligung oder einer Feststellung, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, oder die Einleitung eines Strafverfahrens verlangen kann;
Art. 19a Baubewilligungsbehörde
1Ersucht eine Person um eine Baubewilligung für eine Umnutzung ihres Grundstücks oder eines Teils davon von betrieblichen Zwecken zu Wohnzwecken und kann die Baubewilligungsbehörde nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass es sich um eine Person im Ausland handelt, so setzt sie das Verfahren aus und räumt der Person eine Frist von dreissig Tagen ein, um die Bewilligung nach diesem Gesetz oder die Feststellung einzuholen, dass sie keiner solchen Bewilligung bedarf.
2Die Baubewilligungsbehörde verweigert die Baubewilligung für die Umnutzung, wenn:
a. die gesuchstellende Person nicht fristgerecht handelt; oder
b. die Bewilligungsbehörde die Bewilligungspflicht feststellt und die Bewilligung verweigert.