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Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 10 Seiten
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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS...
5Für den Schutz gutgläubig erworbener dinglicher Rechte und die Ersatzpflicht gilt Artikel 975 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches.
Gliederungstitel vor Art. 28
2. Abschnitt: Strafrecht
Art. 28a Verletzung von Pflichten bei Transaktionen mit kotierten Effekten
1Wer als Börsenteilnehmer oder bei der gewerbsmässigen Durchführung ausserbörslicher Transaktionen mit kotierten Effekten vorsätzlich eine Pflicht nach Artikel 19b verletzt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
2Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 150 000 Franken.
Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Missachtung von Auflagen oder Veräusserungspflichten
1Wer vorsätzlich eine Auflage oder eine gesetzliche Veräusserungspflicht nach Artikel 6a Absatz 3, 6b Absatz 3 oder 4 oder 8 Absatz 1bismissachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3Wird die Auflage nachträglich widerrufen oder kommt der Täter nachträglich der Auflage oder der Veräusserungspflicht nach, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
Art. 33 Abs. 1
1Wer durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vorteil erlangt, der nicht auf eine Verfügung nach Artikel 27 Absatz 1 oder 1bishin beseitigt wird, ist bis zur Verjährung der Strafverfolgung ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person zu verpflichten, einen entsprechenden Betrag an den Kanton zu zahlen.
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Die Änderung vom ... ist auch auf Rechtsgeschäfte anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung abgeschlossen, aber noch nicht vollzogen worden oder noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
2Vor Inkrafttreten dieser Änderung nicht gebrauchte und nicht verfallene Kontingentseinheiten für Bewilligungen für Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Ap-