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Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 10 Seiten
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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS...
Art. 19b Transaktionen mit kotierten Effekten
1An einer Schweizer Börse zugelassene Teilnehmer (Börsenteilnehmer) müssen prüfen, ob Aufträge für Erwerbe unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, cbis, d oder e fallen und ob es sich beim Erwerber um eine Person im Ausland handelt.
2Können Börsenteilnehmer nicht ohne Weiteres ausschliessen, dass es sich beim Erwerber um eine Person im Ausland handelt, so müssen sie die Ausführung von Aufträgen für Erwerbe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, cbis, d oder e verweigern, es sei denn, der Erwerber weist eine rechtskräftige Bewilligung vor oder eine Feststellungsverfügung, dass der Erwerb keiner Bewilligung bedarf.
3Börsenteilnehmer können vom Erwerber die Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Prüfung nach Absatz 1 von Bedeutung sind. Verweigert der Erwerber die notwendige und zumutbare Mitwirkung bei der Auskunft, so dürfen die Börsenteilnehmer den Auftrag nicht ausführen.
4Die Absätze 1–3 gelten auch für Personen, die gewerbsmässig ausserbörsliche Transaktionen mit kotierten Effekten durchführen.
Art. 24 Abs. 3
3Die Kantone liefern dem Bundesamt für Justiz die zur Veröffentlichung einer Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland notwendigen Angaben.
Art. 24a Meldepflicht der Einwohnerkontrolle
1Die Behörde, die für die Einwohnerkontrolle in einer Gemeinde zuständig ist, meldet der zuständigen Bewilligungsbehörde Personen im Ausland nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis, die innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln oder aus der Gemeinde wegziehen.
2Sie teilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage kostenlos die neue Wohnadresse der gemeldeten Person mit.
Art. 25 Widerruf der Bewilligung oder der Verfügung über die Bewilligungs-
pflicht sowie nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht
1Die Bewilligung oder die Feststellung, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, wird von Amtes wegen widerrufen, wenn der Erwerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält.
1bisDie Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für einen bewilligungsfreien Erwerb nicht gegeben waren.
2Sanktionen nach dem Ausländerrecht bleiben vorbehalten.
Gliederungstitel vor Art. 26
Aufgehoben