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Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS...

Anhang (Ziff. II)

Änderung eines anderen Erlasses

Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 zweiter Satz

2…Für kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen, bleiben Einschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19835 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) ferner vorbehalten.

Art. 67a Erwerb durch Personen im Ausland

Der Fondsvertrag (Art. 26 und 27) eines Anlagefonds beziehungsweise die Statuten (Art. 43) und das Anlagereglement (Art. 44) einer SICAV müssen Personen im Ausland, die für den Erwerb der Anteile beziehungsweise Aktien einer Bewilligung nach dem BewG bedürfen und diese nicht vorweisen, vom Anlegerkreis ausschliessen.

Art. 71a Erwerb durch Personen im Ausland

Artikel 67a gilt sinngemäss für übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen, die ihre Mittel in Immobilien anlegen.

Art. 118j Erwerb durch Personen im Ausland

Artikel 67a gilt sinngemäss für L-QIF, die ihre Mittel in Immobilien anlegen.

4 SR 951.31

5 SR 211.412.41