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Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS...

tels diente, so bedarf er für den Erwerb von Wohnungen nach Absatz 1 zur Unterbringung von Personal dieses Betriebs keiner Bewilligung.

3Verwendet der Erwerber eine oder mehrere dieser Wohnungen nicht mehr zum Zweck nach Absatz 1, so muss er diese innert zweier Jahre veräussern, es sei denn, er weist nach, dass die geänderte Verwendung der Wohnungen nach diesem Gesetz rechtmässig ist.

4Veräussert der Erwerber das Hotel oder Apparthotel, so muss er diese Wohnungen mitveräussern.

5Die Kantone können die Ausnahme nach Absatz 1 durch Gesetz weitergehend einschränken, indem sie insbesondere den Erwerb von Personalwohnungen:

a. nur im Rahmen von Stockwerkeigentum zulassen;

b. auf das Baurecht, das Wohnrecht oder die Nutzniessung beschränken;

c. nur in dafür vorgesehenen Zonen zulassen.

6Sie können die Kompetenz, Einschränkungen nach Absatz 5 einzuführen, durch Gesetz an die Gemeinden delegieren.

7Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten der Ausnahme nach Absatz 1, insbesondere Einschränkungen zur zulässigen Anzahl und Fläche der Wohnungen sowie zu deren Entfernung zum Hotel oder Apparthotel.

Art. 8 Abs. 1 Bst. e, 1bisund 3 dritter Satz

1Der Erwerb wird bewilligt, wenn das Grundstück dienen soll:

e. als Hauptwohnung des Erwerbers als natürlicher Person am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes, sofern das Grundstück nur eine Wohneinheit umfasst.

1bisVerwendet die natürliche Person das Grundstück nicht mehr als Hauptwohnung nach Absatz 1 Buchstabe e, so muss sie es innert zweier Jahre veräussern, es sei denn, sie weist nach, dass die geänderte Verwendung des Grundstücks nach diesem Gesetz rechtmässig ist.

3… Eine Bewilligung aus diesem Grunde wird an das kantonale Bewilligungskontingent für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels angerechnet.

Art. 9 Abs. 4

4Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung, wenn dem Erwerber bereits der Erwerb anderer Rechte am Grundstück bewilligt wurde und diese Bewilligung an das Kontingent angerechnet worden ist.

Art. 11 Abs. 2 und 2bis

2Die Höchstzahl nach Absatz 1 darf 750 Kontingentseinheiten nicht überschreiten. Davon sind 150 Kontingentseinheiten für diejenigen Kantone zu reservieren, die den