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Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 10 Seiten

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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland AS...

Art. 26 Abs. 4 Bst. c

4Sie haben zur Folge, dass:

c. von Amtes wegen die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verfügt wird.

Art. 27 Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes

1Die Bewilligungsbehörde verfügt:

a. die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wenn ein Grundstück aufgrund eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäftes erworben wurde;

b. die Auflösung der juristischen Person mit Verfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen im Falle von Artikel 57 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches3;

c. den freihändigen Verkauf des Grundstücks oder dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken, wenn sich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Buchstabe a als unmöglich oder unverhältnismässig erweist.

1bisKommt der Erwerber einer Wiederveräusserungspflicht nach Artikel 6a Absatz 3, 6b Absatz 3 oder 8 Absatz 1bistrotz Mahnung nicht nach, so verfügt die Bewilligungsbehörde den freihändigen Verkauf des Grundstücks oder dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken.

2Der Erwerber kann in den Fällen nach den Absätzen 1 und 1bisnur seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös und unrechtmässig erlangte Vorteile fallen dem Kanton zu.

3Die Bewilligungsbehörde erlässt keine Verfügung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, wenn die Parteien ihn wieder hergestellt haben oder ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erworben hat.

4Eine Verfügung nach Absatz 1 ist zu erlassen:

a. innerhalb eines Jahres nach einem rechtskräftigen Entscheid, der die Nichtigkeit bewirkt;

b. im Übrigen innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, wobei die Frist während eines Verfahrens zur Feststellung der Bewilligungspflicht ruht;

c. spätestens bis zur Verjährung der Strafverfolgung, wenn diese länger dauert.

4bisEine Verfügung nach Absatz 1bisist zu erlassen:

a. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Mahnfrist;

b. im Übrigen innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf der zweijährigen Frist zur Wiederveräusserung, wobei die Frist während eines Verfahrens zur Feststellung der Bewilligungspflicht ruht;

c. spätestens bis zur Verjährung der Strafverfolgung, wenn diese länger dauert.

3 SR 210