Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Art. X VE-BewV Erleichterter Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten

1Wohnraum, der einer Hotelbetriebsstätte nach Art. 6a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6b Abs. 1 BewG zur Unterbringung von Personal dient, kann unter folgenden Voraussetzungen erstellt oder erworben werden:

a. Die Personalwohnung befindet sich bei der Hotelbetriebsstätte oder in der näheren Umgebung;

b. Die Personalwohnungen dürfen im Durchschnitt pro Person maximal 40 m2 Nettowohnfläche auf-

weisen. Teilen sich mehrere Personen eine Unterkunft, ist pro Person durchschnittlich eine Nettowohnfläche von maximal 35 m2 erlaubt.

c. Beim Erwerb von unüberbautem Land darf die Fläche des Grundstücks nicht grösser sein, als es

der Verwendungszweck erfordert. Die Landreserven für einen Ausbau der Hotelbetriebsstätte oder der Personalwohnungen darf einen Drittel der gesamten Fläche nicht übersteigen.

2Wohnraum zur Unterbringung von Personal kann in folgendem Umfang erworben werden: Bis zu xxx Gästebetten sind Personalwohnungen für maximal xxx Personen, bis zu xxx Gästebetten sind Personalwohnungen für maximal xxx Personen, bis zu xxx Gästebetten sind Personalwohnungen für maximal xxx Personen, bis zu xxx Gästebetten sind Personalwohnungen für maximal xxx Personen erlaubt.

[mögliche Alternative:

2Wohnraum zur Unterbringung von Personal kann im Umfang von höchstens zwei Dritteln des gesamten Personals des Hotelbetriebs erworben werden.]

Absatz 1 soll im Einleitungssatz klärend festhalten, dass die Erwerberinnen oder Erwerber von Hotelbetriebsstätten zur Unterbringung ihres Hotelpersonals sowohl neue Wohnungen erstellen als auch bereits bestehende Unterkünfte kaufen dürfen.

Buchstabe a: Die Personalwohnungen müssen sich entweder auf dem Hotelbetriebsstätte-Grundstück selbst oder «in der näheren Umgebung» befinden. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Lockerung des Erwerbs von Personalwohnungen überhaupt geeignet, Hotels und Apparthotels das Rekrutieren von Fachkräften zu erleichtern. Andernfalls könnten die Angestellten ihre Unterkunft nicht rasch erreichen, was namentlich bei der Arbeit am Abend oder früheren Morgen oder bei Zimmerstunden wichtig ist. Vor diesem Hintergrund bedeutet in der näheren Umgebung, dass zwischen Hotelbetriebsstätte und Personalwohnung der Arbeitsweg für das Personal mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in der Regel nicht länger als 30 Minuten und mit motorisiertem Individualverkehr in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern darf.

Buchstabe b: Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug in der Schweiz die durchschnittliche Wohnfläche pro Bewohnerin oder Bewohner für das Jahr 2024 46,6 m2.41 Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, dass Personalunterkünfte pro Per-

41 Statistik über die durchschnittliche Wohnfläche pro Bewohner in den Kantonen 2023, Bundesamt für Statistik, abrufbar unter www.bfs.admin.ch >Statistiken > Bau- und Wohnungswesen > Wohnungen > Wohnverhältnisse > Flächenverbrauch (Stand: 23.2.2026).