Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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ben heute keine Möglichkeit zu prüfen, ob eine Person im Ausland bereits eine Ferienwohnung in einem anderen Kanton besitzt, wenn diese ein Gesuch auf Erteilung einer Erwerbsbewilligung stellt. Hier übernimmt das BJ als beschwerdelegitimierte Behörde die Kontrolle des Doppeleigentums, indem es in seiner Datenbank zur Erstellung der Statistik nachschaut, ob die Erwerberin oder der Erwerber bereits als Inhaberin oder Inhaber einer Ferienwohnung eingetragen ist. Bei einem Treffer kann es den Kanton entsprechend informieren, damit dieser eine allfällig erteilte Erwerbsbewilligung vor dem Eintritt ihrer Rechtskraft widerrufen kann. Künftig werden die kantonalen Bewilligungsbehörden sowie das BJ mittels landesweiter Grundstücksuche (Grundstücksuchdienst, Kapitel 6a der Grundbuchverordnung54) prüfen können, ob die gesuchstellende Person im Ausland bereits eine Ferienwohnung in der Schweiz besitzt. Der Bundesrat wird die Inkraftsetzung der Anpassung von Artikel 24 Absatz 3 VE-BewG zu gegebener Zeit mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Grundstücksuchdienstes abstimmen, um eine lückenlose Kontrolle des Doppeleigentums zu gewährleisten. Im Übrigen wird das BJ ihm bekannte Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind, auch künftig gestützt auf die allgemeine Rechts- und Amtshilfe an die für das BewG zuständigen Behörden weiterleiten können (Art. 24 Abs. 1 BewG).
Artikel 24a Meldepflicht der Einwohnerkontrolle
Nutzen Personen im Ausland, die eine Hauptwohnung mit einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e VE-BewG erworben haben, diese nicht mehr als Hauptwohnsitz für sich und ihre Familie, müssen sie diese Wohnung innert zwei Jahren veräussern (vgl. Art. 8 Abs. 1bisVE-BewG). Die hier in Absatz 1 vorgesehene Meldepflicht der kommunalen Einwohnerkontrollen verringert mit bescheidenem administrativem Aufwand das Risiko, dass der Wohnsitzwechsel, welcher die Wiederveräusserungspflicht auslöst, von der für den Vollzug zuständigen BewG-Bewilligungsbehörde unentdeckt bleibt. Die für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörden haben der zuständigen kantonalen BewG-Bewilligungsbehörde folgende Änderungen der Meldeverhältnisse mitzuteilen: (1) wenn Personen im Ausland nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis BewG innerhalb der Gemeinde die Wohnung wechseln oder (2) wenn sie aus der Gemeinde wegziehen. Die zuständige Bewilligungsbehörde ist diejenige am Ort des Grundstücks (vgl. Art. 15 BewG). Personen im Ausland nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abisBewG sind Drittstaatsangehörige (Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige) ohne Niederlassungsbewilligung C. Erwirbt eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit (Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit) mit Aufenthaltsbewilligung B eine Hauptwohnung und erlangt sie während deren zweckentsprechenden Nutzung eine Niederlassungsbewilligung C, gilt für sie die Wiederveräusserungspflicht nicht mehr. Deshalb genügt es, wenn die Einwohnerkontrollen nur die Wohnungswechsel von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung B melden.
Die Bewilligungsbehörde überprüft, ob eine der gemeldeten Personen von ihr eine Bewilligung für den Erwerb einer Hauptwohnung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e VE-BewG erhalten hat. Trifft dies zu, wirkt sie darauf hin und unternimmt nötigenfalls die
54 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011, GBV; SR 211.432.1