Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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nach Artikel 25 ff. VE-BewG erforderlichen Schritte, damit die Wohnung innert zwei Jahren veräussert wird. Nach Absatz 2 kann sie zwecks Kontaktaufnahme mit der um- bzw. wegziehenden Person bei der für die Einwohnerkontrolle zuständigen Behörde die aktuelle Wohnadresse dieser um- oder wegziehenden Person kostenlos nachfordern. Aus Datenschutzgründen wird darauf verzichtet, die meldepflichtige Behörde damit zu beauftragen, bei sämtlichen Meldungen die neue Wohnadresse der um- oder wegziehenden Person zu melden. Schliesslich werden nicht alle der gemeldeten Personen über eine Hauptwohnung verfügen und damit der Wiederveräusserungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1bisVE-BewG unterstehen. Die BewG-Bewilligungsbehörde soll nur die für ihre Aufgaben, d. h. insbesondere die Kontrolle der Wiederveräusserung, notwendigen Daten abfragen können.
Artikel 25 Widerruf der Bewilligung und der Verfügung über die Bewilligungspflicht
sowie nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht
Absatz 1 wird dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Bewilligung, sondern auch die Feststellung, dass die Erwerberin oder der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, von Amtes wegen widerrufen wird, wenn die Erwerberin oder der Erwerber sie durch unrichtige Angaben erschlichen hat oder eine Auflage trotz Mahnung nicht einhält. Sofern bei bewilligungsfreien Erwerben anlässlich einer Feststellungsverfügung Auflagen angeordnet werden, sollen bei Nichteinhaltung dieser Auflagen dieselben Rechtsfolgen eintreten wie bei Nichteinhalten von Auflagen, welche zusammen mit einer Bewilligung erlassen werden (vgl. oben zu Art. 14 Abs. 1 VE-BewG). Rechtsgeschäfte über einen Erwerb, für den die Erwerberin oder der Erwerber einer Bewilligung bedarf, bleiben ohne rechtskräftige Bewilligung unwirksam (Art. 26 Abs. 1 BewG). Sie werden nichtig, wenn die Erwerberin oder der Erwerber das Rechtsgeschäft vollzieht, ohne um die Bewilligung nachzusuchen. Dasselbe gilt, wenn die Bewilligungsbehörde die Bewilligung rechtskräftig verweigert oder widerrufen hat (Art. 26 Abs. 2 Bst. a und b BewG). Falls nun die Feststellung, dass die Erwerberin oder der Erwerber keiner Bewilligung bedarf, gestützt auf den neuen Absatz 1 widerrufen wird, wird gleichzeitig die Bewilligungspflicht festzustellen sein und – falls kein Bewilligungsgrund gegeben sein wird – die Bewilligung zu verweigern sein. Somit werden auch beim Widerruf einer Feststellungsverfügung die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit und Nichtigkeit nach Artikel 26 BewG eintreten. Unwirksamkeit und Nichtigkeit haben zur Folge, dass von Amtes wegen die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verfügt werden muss (Art. 26 Abs. 4 Bst. c und Art. 27 VE-BewG).
Nach der Rechtsprechung ist unter geltendem Recht eine nachträgliche Feststellung der Bewilligungspflicht ausgeschlossen, wenn die Erwerberin oder der Erwerber gegenüber einer Behörde keine täuschenden oder falschen Angaben gemacht und diese keine weiteren Abklärungen des Sachverhalts vorgenommen hat. Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Absatz 1bissoll eine nachträgliche Überprüfung unabhängig von einem Fehlverhalten der Erwerberin oder des Erwerbers jederzeit möglich sein, wenn die Erwerbsvoraussetzungen nicht gegeben waren.
Absatz 2 bleibt unverändert und wird nur aus gesetzestechnischen Richtlinien im Vorentwurf erwähnt.