Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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deln oder übertragen, handelt es sich um Private, welche in ihrem eigenen unternehmerischen Interesse an der Ausführung der entsprechenden Transaktionen interessiert sind. Um die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 19b VE-BewG abzusichern, sind allfällige Widerhandlungen dagegen strafrechtlich zu sanktionieren. Da Börsen nur professionelle Marktteilnehmende zulassen, sind Privatpersonen für den Erwerb von börsenkotierten Anteilen auf die Mitwirkung der Börsenteilnehmenden angewiesen. Erst durch das Zutun der Börsenteilnehmenden, indem sie ihre Prüfpflichten nicht oder schlecht erfüllen und Kundenaufträge, denen bewilligungspflichtige Erwerbe zugrunde liegen, ausführen, wird es Personen im Ausland also überhaupt erst ermöglicht werden, mangels Bewilligung nichtige Rechtsgeschäfte in kotierte Effekten zu vollziehen und die Bewilligungspflicht gemäss BewG zu umgehen. Es wird vorgeschlagen, vorsätzliche Pflichtverletzungen mit einer Busse bis zu 250 000 Franken zu bestrafen. Bei Fahrlässigkeit soll die Busse bis zu 150 000 Franken betragen. Die hohen Bussen sollen abschreckend wirken, zumal die Börsenteilnehmenden private Interessen an der Ausführung der Kundenaufträge haben. Die Höhe der Busse rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil ein von Gesetzes wegen unzulässiger Erwerb nur vollzogen werden kann, weil der oder die Börsenteilnehmende mitwirkt, indem er oder sie gesetzlich normierte Pflichten verletzt. Nach Artikel 19b Absatz 4 VE-BewG treffen andere Dienstleisterinnen und Dienstleister, die Transaktionen von kotierten Effekten gewerbsmässig ausserbörslich durchführen, dieselben Pflichten wie die Börsenteilnehmenden. Bei allfälliger Widerhandlung gegen die Pflichten in Artikel 19b VE-BewG unterliegen sie denselben strafrechtlichen Sanktionen.

Artikel 30 Sachüberschrift, Absatz 1 und 3

Die Missachtung von Veräusserungspflichten, d. h. namentlich der Wiederveräusserungspflichten nach Artikel 6a Absatz 3, Artikel 6b Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1bis VE-BewG sowie auch der Mitveräusserungspflicht nach Artikel 6b Absatz 4 VE-BewG wird unter dieselbe Strafe gestellt, wie die Missachtung von Auflagen. Wer Veräusserungspflichten missachtet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Absatz 1). Wenn die verpflichtete Person nachweist, dass sie sich innert der zweijährigen Frist zur Wiederveräusserung redlich um einen Verkauf bemüht hat, dürfte kein vorsätzlicher Verstoss gegen die Veräusserungspflicht vorliegen. Kann das Grundstück allerdings nur für einen tiefen Preis, der unter den Gestehungskosten liegt, veräussert werden, entbindet dies die verpflichtete Person nicht von der Veräusserungspflicht und ist ein allfälliger Verlust von der verpflichteten Person zu tragen. Kommt die Täterin oder der Täter nachträglich der Veräusserungspflicht nach, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken (Absatz 3). Die Sachüberschrift ist entsprechend mit «Veräusserungspflichten» zu ergänzen.

Artikel 33 Absatz 1

Die Anpassungen in Absatz 1 stellen redaktionelle Anpassungen an die Änderung in Artikel 27 VE-BewG dar.