Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Die Erwerberin oder der Erwerber kann in den Fällen nach Absatz 1 und 1bisnur ihre oder seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös sowie unrechtmässig erwirtschaftete Vorteile fallen dem Kanton zu (Absatz 2). Dies gilt auch, falls eine solche Veräusserung Folge einer Missachtung einer Wiederveräusserungspflicht sein sollte. Die Verpflichtung einen bei der Wiederveräusserung erwirtschafteten Mehrerlös dem Kanton abgeben zu müssen, soll präventiv zur Einhaltung der Verpflichtung beitragen. Jeglicher Gewinn, welchen die Erwerberin oder der Erwerber im Zusammenhang mit dem Grundstück oder Rechten daran erwirtschaftet hat, soll abgeschöpft und an den Kanton abgeführt werden. Verstösse gegen das BewG sollen sich nicht lohnen. Zu den erwirtschafteten Vorteilen zu zählen sind namentlich unrechtmässig erzielte Mietzinseinnahmen durch die Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks sowie auch Dividenden bei Beteiligungen an Gesellschaften, welche Immobilien halten.

Die übrigen Anpassungen in den Absätzen 3, 4 und 5 stellen redaktionelle Anpassungen dar.

Die Frist, innert welcher die Behörde eine Verfügung nach Absatz 1biserlassen muss, wird im neuen Absatz 4bisgeregelt. Eine Verfügung auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes hat bei Missachtung einer Wiederveräusserungspflicht innert einem Jahr nach Ablauf der Mahnfrist zu ergehen; im Übrigen innert zehn Jahren nach Ablauf der (nicht erstreckbaren) zweijährigen Frist zur Wiederveräusserung, wobei die Frist während eines Verfahrens zur Feststellung der Bewilligungspflicht ruht. Und spätestens bis zur Verjährung der Strafverfolgung, wenn diese länger dauern sollte. Bei einem allfällig unbenutzten Ablauf der Frist könnte die Wiederveräusserungspflicht nicht mehr durchgesetzt werden.

Nach geltendem Recht wird die Zivilklage vom BJ erhoben, falls die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde nicht handelt (Art. 27 Abs. 1 BewG). Sollte das BJ künftig davon erfahren, dass ein rechtswidriger Zustand besteht und dieser von der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde nicht nach Artikel 27 VE-BewG beseitigt wird, könnte es jederzeit von der Bewilligungsbehörde einen Entscheid über die Bewilligungspflicht verlangen und so in das Geschehen eingreifen (Art. 15 Abs. 3 Bst. b BewV).

Gliederungstitel vor Art. 28

Weil der Gliederungstitel vor Artikel 26 aufgehoben wird, erhält jener vor Artikel 28 die Ziffer «2.» statt «3.».

Artikel 28a Verletzung von Pflichten bei Transaktionen mit kotierten Effekten

Mit Artikel 19b VE-BewG wird den Börsenteilnehmenden und anderen Personen, die kotierte Effekten gewerbsmässig ausserbörslich handeln oder auf andere Art und Weise übertragen die Pflicht auferlegt, nach BewG bewilligungspflichtige Transaktionen nicht auszuführen, sofern keine Erwerbsbewilligung vorliegt (vgl. oben Erläuterungen zu Art. 19b VE-BewG). Bei den verpflichteten Börsenteilnehmenden und Dienstleisterinnen und Dienstleister, die kotierte Effekten gewerbsmässig ausserbörslich han-