Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 55Fedlex · Erläuternder Bericht
Gliederungstitel vor Artikel 26
Dieser Titelhinweis auf das Zivilrecht ist aufzuheben, weil nach der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 27 Absatz 1 BewG ein rechtswidriger Zustand nicht mehr mittels zivilrechtlicher Klage, sondern mittels verwaltungsrechtlicher Verfügung beseitigt werden soll.
Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung von Artikel 27 Absatz 1 BewG.
Artikel 27 Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes
Ist ein Grundstück widerrechtlich erworben worden und wurde dies in einer rechtskräftigen Verfügung festgestellt, muss nach geltendem Recht die beschwerdeberechtigte kantonale Behörde oder subsidiär das BJ beim Zivilrichter eine Klage auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einreichen.
Künftig soll nach Absatz 1 in einem weiteren Verfahrensschritt direkt diejenige Behörde die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verfügen, die erstinstanzlich die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, somit die Bewilligungsbehörde. Die bisherige Regelung auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes mittels Klage beim Zivilrichter hat sich nicht bewährt. Sie ist zu umständlich. Zudem sind die kantonalen beschwerdeberechtigten Behörden mit dem Zivilprozessrecht weniger vertraut. Sie sind in der Praxis deshalb dazu übergegangen statt eines gerichtlichen Klageverfahrens zu durchlaufen, einen Vergleich abzuschliessen. Dabei können für den Einzelfall passende und mit dem BewG vereinbare Lösungen gefunden werden. Zudem lassen sich dadurch auch Prozessrisiken sowie personelle Engpässe bei den kantonal beschwerdeberechtigten Behörden vermeiden. Mit dem neu vorgeschlagenen Vorgehen soll es den Kantonen erleichtert werden, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Wie in der heutigen Regelung von Artikel 27 BewG vorgesehen, soll der rechtswidrige Zustand primär durch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes beseitigt werden. Erweist sich dies als unmöglich oder unverhältnismässig soll die Bewilligungsbehörde den freihändigen Verkauf des Grundstücks oder dessen öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung von Grundstücken anordnen (Absatz 1 Buchstabe a und c). Den freihändigen Verkauf oder die öffentliche Versteigerung nach den Vorschriften über die Zwangsverwertung ordnet die Bewilligungsbehörde auch an, falls die Erwerberin oder der Erwerber einer ihr oder ihm obliegenden Wiederveräusserungspflicht nach Artikel 6a Absatz 3, 6b Absatz 3 oder 8 Absatz 1bis trotz Mahnung nicht nachkommt (Absatz 1bis). Gilt es eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufzuheben (Art. 57 Abs. 3 ZGB), verfügt die Bewilligungsbehörde die Auflösung der juristischen Person mit Verfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen (Absatz 1 Buchstabe b). Gegen die Verfügung auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes steht die Beschwerde an die kantonale BewG-Beschwerdeinstanz und an das Bundesgericht, nun aber an eine öffentlichrechtliche Abteilung, offen.