Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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sonen sowie Rechtsgemeinschaften aller Art sein und – über den Wortlaut von Artikel 10 Absatz 1 KAG hinaus – auch alle weiteren Organisationsformen des privaten und öffentlichen Rechts wie z.B. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten.56
Die in Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz vorgeschlagene Ergänzung soll daran erinnern, dass die Anlage in kollektive Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen, durch Personen im Ausland gemäss den Bestimmungen des BewG eingeschränkt ist. Einschränkungen beim Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds, die nicht regelmässig auf dem Markt gehandelt werden, gelten bereits heute und sollen aufgrund der vorgeschlagenen Anpassungen im BewG auch auf regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile ausgeweitet werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. c VE-BewG). Diese Festschreibung der vorbehaltenen Einschränkung des Anlegerkreises aufgrund der Bestimmungen des BewG rechtfertigt sich auch deshalb, weil mit Artikel 67a, 71a und 118j VE-KAG Verpflichtungen mit Bezug auf die Ausgestaltung des Anlegerkreises im Fondsvertrag bzw. in den Statuten und dem Anlagereglement der SICAV bei offenen kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten anlegen (Immobilienfonds, übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen sowie L-QIF), einhergehen sollen.
Artikel 67a Erwerb durch Personen im Ausland
Fondsleitungen sind bereits nach geltendem Recht verpflichtet, bei kollektiven Kapitalanlagen, die nicht öffentlich vertrieben werden dürfen, eine Kontrolle des Anlegerkreises vorzunehmen bzw. von den Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartnern vornehmen zu lassen. Die Einhaltung der Anlegerkreiskontrolle wird von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA überwacht und reguliert (Art. 132 ff. KAG). Entsprechend bestehen bereits regulatorische Vorgaben, wonach bei den Fondsleitungen interne Kontroll- und Compliance-Prozesse vorliegen müssen, um die Anlegerinnen und Anleger auf ihre Zulässigkeit zur Anlage zu überprüfen. Sofern der Fonds über Banken, Vermögensverwaltungen oder Vertriebsplattformen vertrieben wird, müssen diese die entsprechenden Restriktionen einhaltend den Anlegerkreis kontrollieren.57 Diese Pflichten der Beteiligten bei der Anlegerkreiskontrolle und die diesbezügliche Aufsichtsfunktion der FINMA sollen neu um eine «Lex Koller-Prüfung» erweitert werden.
Im Sinne einer präventiven Kontrolle und um nicht mit dem BewG vereinbare Erwerbe von Anteilen an Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV möglichst zu verhindern, sollen demnach die offenen kollektiven Kapitalanlagen, die ihre Mittel in Immobilienwerten
56 Vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. September 2005, BBl 2005 6395, 6441.
57 Vgl. dazu insbes. die Sorgfaltspflichten in den Verhaltensregeln der Asset Management Association Switzerland vom 5. August und 23. September 2021, abrufbar unter www.finma.ch > Dokumentation > Selbstregulierung > Selbstregulierungen > Selbstregulierung der Asset Management Association Switzerland (Stand: 23.02.2026).