Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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anlegen (Immobilienfonds nach Art. 58 KAG, aber auch übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen nach Art. 68 KAG und L-QIF nach Art. 118a KAG, die ihre Mittel in Immobilien anlegen), im neu vorgeschlagenen Artikel 67a VE-KAG verpflichtet werden, Personen im Ausland, die nach dem BewG nicht investieren dürfen, bereits im Fondsvertrag bzw. in ihren Statuten sowie im Anlagereglement als mögliche Anlegerinnen und Anleger auszuschliessen. Eine Person im Ausland darf demnach nur dann solche Anlagen erwerben, wenn sie von der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde eine rechtskräftige Bewilligung für den Erwerb beibringt. Unterliegt eine Person im Ausland für einen Erwerb ausnahmsweise nicht der Bewilligungspflicht und bedarf deshalb keiner Bewilligung, kann sie dies von der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde entsprechend feststellen lassen. Diese Einschränkung des Anlegerkreises bereits im Fondsvertrag bzw. in Anlagereglement dient auch dem Anlegerschutz: Für die an der Anlage interessierte Person im Ausland wird so direkt ersichtlich, dass sie die Anlage nur unter bestimmten Voraussetzungen erwerben darf. Dies schützt sie gegebenenfalls vor den im BewG vorgesehenen verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichen Folgen.
Bei der Genehmigung des Fondsvertrags bzw. des Anlagereglements prüft die FINMA, ob der Anlegerkreis des Immobilienfonds bzw. der Immobilien-SICAV gesetzeskonform festgelegt wurde (Art. 35a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 KKV58 bzw. Art. 62b Abs. 1 KKV). Sollte die FINMA bei der Überwachung der Anlegerkreiskontrolle beispielsweise feststellen, dass bewilligungspflichtige Personen im Ausland ohne entsprechende Bewilligung als Anlegerinnen und Anleger von Immobilienfonds oder -SICAV zugelassen werden, hätte sie – nebst der Ergreifung aufsichtsrechtlicher Schritte – solche und auch andere Widerhandlungen gegen das BewG nach Artikel 24 Absatz 2 BewG zu melden. Dies, damit der rechtswidrige Zustand im Sinne des BewG beseitigt und die fehlbaren Personen gegebenenfalls auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Auch wenn die FINMA als unabhängige Behörde handelt, so ist sie doch in das staatspolitische Gefüge der Schweiz mit seinen Ausgleichs- und Kontrollmechanismen eingebunden, und ist demnach als «Behörde» anzusehen, die der Rechts- und Amtshilfe im Sinne von Artikel 24 BewG unterliegt.
Beim Börsenhandel fehlt in der Regel ein direkter Kontakt zwischen der Fondsleitung einerseits und den Anlegerinnen oder Anlegern andererseits. Werden Anteile über die Börse von den Börsenteilnehmenden (Banken, Wertpapierhändler etc.) für Endanlegerinnen und Endanleger gehandelt, erhält der Fonds bzw. die Fondsleitung grundsätzlich keine Informationen über die Endanlegerinnen oder Endanleger, was eine Anlegerkreiskontrolle durch die Fondsleitung verunmöglicht. Bei börsengehandelten Anteilen an Immobilienfonds und -SICAV soll die in Artikel 19b VE-BewG vorgesehene (eingeschränkte) Prüfung durch die Börsenteilnehmenden allfällige Widerhandlungen gegen das BewG verhindern.
58 Verordnung vom 22. November 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, Kollektivanlagenverordnung, KKV;