Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Artikel 71a Erwerb durch Personen im Ausland

Artikel 67a VE-KAG soll sinngemäss für übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen nach Art. 68 KAG gelten. Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 67a VE-KAG verwiesen.

Artikel 118j Erwerb durch Personen im Ausland

Artikel 67a VE-KAG soll sinngemäss für L-QIF (Limited Qualified Investor Fund) nach Art. 118a KAG gelten. Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 67a VE-KAG verwiesen.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen des BewG (betreffend Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Ablehnung der Nachhaltigkeitsinitiative und betreffend Personalwohnungen von Hotelbetriebsstätten) haben keine nennenswerten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund. Da das BJ beschwerdeberechtigt ist, wird die erwartete (schwer quantifizierbare) Zunahme an kantonalen Verfügungen (insb. im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hauptwohnungen) voraussichtlich zusätzlichen Prüfaufwand und Beschwerden des Bundes nach sich ziehen. Dagegen wird der Aufwand durch die geplanten Verschärfungen bei den Ferienwohnungen aufgrund der Abnahme von Verfügungen abnehmen. Durch die neu vorgeschlagene Aufgabenteilung bei der Führung der Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland sind beim Bund Einsparungen bei der administrativen Sachbearbeitung in der Grössenordnung von ca. Stellenprozenten 20-30 % zu erwarten. Zusammengefasst dürfte aus den Anpassungen letztlich aber eine gewisse Aufwandsteigerung resultieren (insbes. bei der rechtlichen Bearbeitung), die im BJ mit den bestehenden Mitteln aufgefangen werden muss.

Mit einem bestimmten Zusatzaufwand ist sodann auch bei der FINMA zu rechnen. Dies im Zusammenhang mit den neu für die Immobilienfonds und -SICAV sowie für die Börsenteilnehmenden und damit auch für die Börsen indirekt vorgesehenen Pflichten (Art. 67a, 71a und 118j VE-KAG sowie Art. 19b VE-BewG), deren Einhaltung von der FINMA überwacht und reguliert werden soll. Das Ausmass einer allfälligen Aufwandsteigerung bei der FINMA lässt sich heute schwer abschätzen, weil ein allfälliger Mehraufwand letztlich insbesondere von der Pflichterfüllung der privaten Unternehmen abhängen wird. Ein solcher wird aber voraussichtlich mit den bestehenden Mitteln aufgefangen werden können.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Der Grossteil des Vollzugs, namentlich die Erteilung von Bewilligungen, das Verfügen von Feststellungen sowie die Ahndung von Verstössen, erfolgt durch die Kantone.