Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Durch die Anpassungen bei den Bewilligungstatbeständen, welche eine Zunahme von Verfahren bei Hauptwohnungen und eventuell auch bei den Betriebsstätte-Grundstücken und dem Erwerb von Anteilen an bestimmten Immobiliengesellschaften, Immobilienfonds und Immobilien-SICAV sowie eine Abnahme im Zusammenhang mit Personalwohnungen und bei Ferienwohnungen auslösen, ist insgesamt eine leichte Zunahme der Anzahl Verfügungen und damit ein gewisser Mehraufwand für die kantonalen Bewilligungsbehörden in Sachen BewG zu erwarten. Quantifizieren lässt sich der zusätzliche Aufwand jedoch nur schwer, dies nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlichen Sachlage in den verschiedenen Kantonen. Auch bei den kantonalen Behörden, welche für die Einwohnerkontrolle zuständig sind (vgl. Art. 24a VE-BewG), sowie den kantonalen Baubewilligungsbehörden (vgl. Art. 19a VE-BewG) ist mit einem zusätzlichen Aufwand im Zusammenhang mit Meldungen oder Verweisungen an die zuständigen BewG-Bewilligungsbehörden zu rechnen. Dieser dürfte aber insgesamt von untergeordneter Bedeutung sein (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. h, Art. 19a und Art. 24a VE-BewG).
Ein gewisser, aber verhältnismässiger Zusatzaufwand wird bei den Kantonen im Zusammenhang mit der neuen Aufgabenverteilung bei der Führung der Statistik entstehen (vgl. Art. 24 Abs. 3 VE-BewG). Im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 2027 ist die Bundesverwaltung dazu angehalten mit Massnahmen im Eigenbereich den Bundeshaushalt zu entlasten. Das Führen von Statistiken gehört nicht zu den Kernaufgaben und -kompetenzen des BJ. Um trotz steigender Aufgabenlast noch hinreichend Ressourcen zur Verfügung zu haben, um die Kernaufgaben innert nützlicher Frist erledigen zu können, ist vorgesehen, dass die Statistik über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland nach Artikel 24 Absatz 3 BewG künftig nicht mehr vom BJ sondern von den Kantonen geführt werden soll. Zudem können mit der Dezentralisierung dieser Aufgabe aufgrund der «kürzeren Wege» innerhalb der Kantone Synergien genutzt werden und erscheint es effizienter, wenn die zur Führung der Statistik notwendigen Daten (vgl. heute Art. 20 Abs. 1 BewV) dort erhoben und bewirtschaftet werden, wo sie entstehen, namentlich bei der Erteilung der Erwerbsbewilligungen durch die kantonalen BewG-Bewilligungsbehörden sowie bei der Eintragung von Mutationen (z.B. innerfamiliäre bewilligungsfreie Handänderungen und schweizerische Rückerwerbe) durch die kantonalen Grundbuchämter. Erst das Ergebnis daraus soll dann dem BJ übergeben werden, um hieraus einen schweizweiten Überblick zu erstellen. Zurzeit ist angedacht die Statistik wie bis anhin nur im Bereich des Erwerbs von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels weiterzuführen. Betroffen sein werden also nur jene Kantone, welche die entsprechenden Erwerbstatbestände in ihre kantonale Gesetzgebung übernommen haben. Für die betroffenen Kantone lässt sich der einzeln zu erwartende Aufwand aufgrund der unterschiedlich hohen Anzahl von Bewilligungen (vgl. dazu die Anhänge 1-7 unten) und Mutationen nur schwer quantifizieren.
Die Erleichterung des Erwerbs und Baus von Personalwohnungen durch ausländisch beherrschte Hotelbetriebsstätten dürfte dazu führen, dass mehr Personalwohnungen für Hotelangestellte zur Verfügung gestellt werden. Inwieweit dies in den Regionen mit der grössten Wohnungsknappheit zur Entspannung der Wohnsituation der ansässigen Bevölkerung beitragen wird, lässt sich schwer vorhersagen. Denkbar ist, dass teils zusätzlicher Wohnraum entsteht; teils ist aber auch damit zu rechnen, dass die Nachfrage zulasten der ansässigen Bevölkerung auf bestehenden Wohnraum zunimmt.