Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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sonen im Ausland festgestellt werden können. Ein Rückgängigmachen dieser Lockerung hätte insgesamt geringe gesamtwirtschaftliche Auswirkungen, könnte aber Markenhotellerie, Einzelhandel und Fachmarktketten aus dem Ausland negativ beeinflussen und könnte aufgrund einer wahrgenommenen Abschottungstendenz die Standortattraktivität beeinträchtigen. In Einzelfällen könnten paradox erscheinende Situationen auftreten, wie etwa, dass ein ausländischer Konzern keine Immobilie erwerben dürfte, wenn nur das Erdgeschoss durch ein zum Konzern gehörendes Unternehmen genutzt würde und die Obergeschosse fremdvermietet würden; eine ausländische Bank jedoch problemlos, wenn sie das gesamte Gebäude für ihren Betrieb nutzen würde. Die Wirkung dieser Gesetzesänderung auf die Überfremdung des Bodens wird als minimal eingeschätzt. Bezüglich allfälliger Entlastung des Wohnungsmarktes sieht die Expertise keinen Zusammenhang und keinerlei Wirkung.
− Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, welche an einer Schweizer Börse kotiert sind (Ziff. 2.1.2 oben): Die RFA kann keinen Handlungsbedarf für diese Verschärfung ausmachen. Personen, welche in Gesellschaften und Fonds investieren, interessierten sich für die Anlage von Kapital und nicht für den Grundbesitz und die Einflussnahme darauf. Der Handel mit den Aktien beeinflusse nur das Agio bzw. Disagio der Aktien, nicht die Immobilien. Kapitalerhöhungen, welche einen Einfluss auf den Markt hätten, seien selten.
Die Verschärfung könne zur Dekotierung betroffener Immobiliengesellschaften führen, da weder die Gesellschaften noch die Börse sicherstellen könnten, dass keine Personen im Ausland Anteile erwerben würden. Eine Dekotierung würde die Markttransparenz beeinträchtigen und die Tätigkeit der Gesellschaften für inländische Investierende erschweren. Börsenkotierte Gesellschaften würden ihre Liquidität verlieren und möglicherweise risikoreiche Projekte meiden. Insgesamt könnte die Verschärfung das Auslandbild der Schweiz negativ beeinflussen.
Gemäss RFA ist von dieser Verschärfung für die «Überfremdung des einheimischen Bodens» höchstens ein minimaler Einfluss zu erwarten. Um eine allfällige Einflussnahme von ausländischen Investierenden auf Immobiliengesellschaften zu reduzieren, wäre es gemäss RFA besser, die Eintragung von Stimmrechten durch Personen im Ausland zu begrenzen und die Gesellschaften zu verpflichten, den Verwaltungsrat und das Management ausschliesslich durch nicht dem BewG unterstellte Personen zu besetzen.
Laut RFA würden die Wohnungsmärkte durch die Massnahme nicht entlastet, sondern eher belastet. Die Investorenmärkte würden nicht entlastet, weil ausländisches Kapital in andere Asset-Klassen fliessen könnte und damit die Schweizer Investierenden stärker in die Immobilienmärkte drängen würden. Die Nutzermärkte würden nicht entlastet, weil Investorenmärkte im Grundsatz keinen Einfluss auf die Nutzermärkte hätten. Eine Wiederunterstellung würde daher tendenziell negative Auswirkungen haben, vor allem für grosse Entwicklungsprojekte, da nur wenige grosse Entwicklerinnen und Entwickler in der Schweiz (teils börsenkotierte Gesellschaften) aktiv seien.
− Erwerb von Anteilsscheinen von Immobilienfonds und Aktien an Immobilien-SICAV, die regelmässig auf dem Markt gehandelt werden (Ziff. 2.1.3 oben): Die RFA gibt an, dass der Anteil ausländischer Investitionen in Immobilienfonds und -SICAV nicht