Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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würden. Die Zahl der relevanten Immobilien, bei denen es künftig zu einer Veräusserungspflicht kommen könnte, dürfte aber sehr gering sein. Es sei davon auszugehen, dass die Hauptwohnungen bei Wegzug heute grossmehrheitlich verkauft oder vermietet würden. Die Massnahme würde den Wohnungsmarkt daher kaum entlasten, könnte jedoch allenfalls Innenentwicklungsprojekte fördern. Insgesamt hätte sie geringe gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und könnte die Standortattraktivität sowie die Anziehungskraft auf Arbeitskräfte beeinträchtigen.
− Motion Schmid Martin 22.4413, Erwerb von Wohnungen zur Unterbringung von Hotelpersonal (Ziff. 2.1.6 oben): Die Unterbringung von Angestellten stelle ein wachsendes Problem dar, das zunehmend auch verschiedene Gemeinden betreffe. Es handle sich dabei um ein strukturelles, gesamtgesellschaftliches Problem. Verschärft werde die Situation durch unerwünschte Effekte des Zweitwohnungsgesetzes, insbesondere durch die Umwandlung bestehender Wohnungen in Zweitwohnungen. Gleichzeitig seien Baulandreserven oft schwer verfügbar oder würden nicht ausreichend mobilisiert. Ein weiteres Hindernis stellten raumplanerische Vorgaben dar, die die Schaffung neuen Wohnraums erschweren würden. Die Knappheit betreffe nicht nur die Hotelbranche, sondern auch andere Branchen wie Bergbahnen, Bau, Gesundheitswesen etc., wobei in diesen Bereichen die Zahl ausländisch beherrschter Betriebe geringer sein könnte als in der Hotellerie.
Hoteliers könnten, falls sie Zugang zu Bauland hätten, selbst Angestelltenunterkünfte bereitstellen, etwa durch Verdichtung von bestehenden Flächen oder Umbau alter Gebäude. So würde zusätzlicher Wohnraum entstehen und eine gewisse Entlastung des Wohnungsmarktes erfolgen.
Hotelbetriebe würden heute teilweise gezwungen, in Angestelltenwohnungen zu investieren oder diese anderweitig sicherzustellen. So müssten beispielsweise in Zermatt Hotellerie-Neubauprojekte bei der Baueingabe nachweisen, dass für zusätzlich benötigtes Personal entsprechender Wohnraum erstellt oder anderweitig besorgt wird. Die Umsetzung der Motion Schmid Martin 22.4413 könne zumindest in den touristischen Gebieten für gleiche Bedingungen für inländisch und ausländisch beherrschten Betrieben sorgen.
4.3.2 Würdigung und rechtspolitische Einordnung des Ergebnisses der externen Expertise durch den Bundesrat
Der Bundesrat nimmt das Ergebnis der RFA zur Kenntnis und erachtet die vorgeschlagenen Verschärfungen der Lex Koller aus folgenden Gründen dennoch als notwendig:
Im vorliegenden Zusammenhang sind auch rechtspolitische Gesichtspunkte einzubeziehen. Die Verschärfungen des BewG bezwecken zweierlei: Zum einen soll im Sinne einer Rückbesinnung auf den Zweck der Lex Koller («um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern», Art. 1 BewG) generell erreicht werden, dass (Wohn- und Geschäfts-)Immobilien wieder vermehrt der Bevölkerung in der Schweiz gehören und zur Verfügung stehen und nicht etwa Firmen oder privaten Investorinnen und Investoren im Ausland.60 Zum zweiten soll spezifisch bei den Wohnimmobilien ein
60 BBl 1981 III 619