Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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(Wohn-)Immobiliengesellschaften bewilligungsfrei erwerben, sofern diese an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG).
Mit den beiden Botschaften vom 4. Juli 2007 beantragte der Bundesrat sodann den eidgenössischen Räten, einerseits die Lex Koller aufzuheben, andererseits flankierende raumplanerische Massnahmen bei einer Aufhebung dieses Gesetzes zu ergreifen (Ergänzung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197911).12 Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Gefahr einer «Überfremdung des einheimischen Bodens» höchstens noch eine punktuelle sei. Eine grössere ausländische Nachfrage bestehe nur noch nach Ferien- bzw. Zweitwohnungen. Die Aufhebung des Gesetzes könne ausländische Direktinvestitionen in den Wohnungsbau ermöglichen und Arbeitsplätze schaffen. National- und Ständerat wiesen jedoch 2008 die Aufhebungsvorlage mit Prüfungsaufträgen zur Überarbeitung an den Bundesrat zurück.13
Anfangs 2012 waren die Bestrebungen zur Aufhebung des BewG noch immer im Gange, der dazugehörige Entscheid war aber noch nicht absehbar. In seiner Botschaft über die Änderung des Kollektivanlagengesetzes14 vom 2. März 2012 schlug der Bundesrat im Sinne einer weiteren punktuellen Lockerung des BewG vor, die gesellschaftlich organisierten Immobilienfonds (Immobilien-SICAV) den vertraglichen Immobilienfonds (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BewG) gleichzustellen. Das Anlagefondsgesetz liess nur schweizerische Fonds in Vertragsform zu. Mit dem Inkrafttreten des KAG wurde die Möglichkeit zur Auflegung von kollektiven Kapitalanlagen in der gesellschaftsrechtlichen Form der SICAV geschaffen. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass neben der Auflegung eines vertraglichen Immobilienfonds auch die Möglichkeit zur Auflegung einer Immobilien-SICAV gemäss KAG besteht. Bei der Revision des Anlagefondsgesetzes ging die Anpassung des BewG vergessen, was zu einer Diskriminierung der SICAV im BewG führte. Dieses Versehen wurde mit dieser Anpassung 2012 korrigiert.15 Seit Inkrafttreten dieser Änderung am 1. März 2013 dürfen Personen im Ausland daher regelmässig auf dem Markt gehandelte Aktien einer Immobilien-SICAV ebenfalls bewilligungsfrei und uneingeschränkt erwerben (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbisBewG e contrario).
Etwa im selben Zeitraum stellte man fest, dass sich die Situation im Vergleich zu den frühen 2000er Jahren wesentlich verändert hatte. Seit der Finanzkrise von 2008 stieg das Interesse an Anlagen in Immobilien wieder stark an, insbesondere weil Immobilien in der Schweiz international zu den langfristig werthaltigsten Kapitalanlagen zählen.
11 SR 700
12 BBl 2007 5743, 5765
13 AB 2008 N 249; AB 2008 S 507
14 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, KAG; SR 951.31
15 BBl 2012 3639, 3686