Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Grundlagen liefern, die Verhältnismässigkeit gewahrt ist und das Interesse an der Abwehr der Bodenüberfremdung zweifelsohne ein öffentliches im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 BV darstellt. Ausgehend vom Gesetzeszweck ist die Unterstellung des Erwerbs regelmässig auf dem Markt gehandelter Anteile von Immobilienfonds und -SICAV unter die Bewilligungspflicht des BewG das einzig denkbare Mittel, um die mit der Vorlage verfolgten Ziele (insbes. Sicherung des Zugangs zur Kapitalanlage in limitierten Schweizer Grund und Boden für in der Schweiz ansässige Investorinnen und Investoren sowie Verhinderung des Abflusses der Bodenrente ins Ausland) zu verwirklichen (vgl. detaillierter zur Überfremdung des einheimischen Bodens durch Investitionen in Immobilienfonds und -SICAV oben Ziff. 4.3.2). Soweit die Eigentumsgarantie als Institutsgarantie das Privateigentum als Grundwert der schweizerischen Rechtsordnung schützt, wird sie von der vorgeschlagenen Ausweitung der Bewilligungspflicht nicht berührt, weil die Veräusserung bzw. der Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilen an Immobilienfonds und -SICAV nicht generell untersagt wird. Nicht dem BewG unterstellte Personen können diese Anteile nach wie vor uneingeschränkt erwerben. Es ist aber vertretbar, die Auswertungsmöglichkeit solcher Anteile zu beschränken und den Erwerb dieser Anteile, weil damit auch Einfluss auf das Grundeigentum und den Immobilienmarkt genommen wird (vgl. oben Ziff. 4.3.2), Personen im Ausland nicht in gleicher Weise wie Inländerinnen und Inländern (nicht dem BewG unterstellten Personen) zuzugestehen: Auf dem Immobilienmarkt herrscht angesichts des knappen Angebots ein unerbittlicher Wettbewerb unter den Nachfragern. Wie bereits weiter oben in Ziffer 4.3.2 ausgeführt, drängt viel ausländisches Kapital auf den schweizerischen Immobilienmarkt, was dazu führt, dass heimische Pensionskassen, Versicherungen und hier ansässige Private überboten und aus diesem Markt gedrängt werden könnten. Personen im Ausland den Zugang zum Immobilienmarkt zu beschränken, entspricht unter diesem Gesichtspunkt staatspolitischer Notwendigkeit. Die Institutsgarantie als Teil der Eigentumsgarantie kann nicht den Sinn haben, solche begründeten Ungleichbehandlungen zu untersagen.

Des Weiteren ist bei der Einführung der Bewilligungspflicht für Erwerbe von Anteilen an Immobilienfonds und -SICAV keine Verletzung von der Wirtschaftsfreiheit auszumachen, da dieses Vorhaben nicht wirtschaftspolitischen Zwecken, sondern der Abwehr der Überfremdung des einheimischen Bodens dient und damit auf einem stärker zu gewichtenden öffentlichen Interesse beruht. Allfällige Beschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind unter diesen Umständen und im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des limitiert zur Verfügung stehenden einheimischen Bodens hinzunehmen. Die wirtschaftsliberalistischen Grundsätze von Angebot und Nachfrage haben in diesem Markt grundsätzlich keinen Platz, denn Boden ist keine «Ware» – er ist begrenzt und lässt sich nicht produzieren. Schliesslich ist auch hier die Verhältnismässigkeit offensichtlich gegeben. Ausgehend vom Gesetzeszweck ist die Unterstellung unter die Bewilligungspflicht das einzig geeignete Mittel, um in der Schweiz ansässigen Investorinnen und Investoren den Zugang zur Kapitalanlage in den limiterten Schweizer Grund und Boden zu sichern (vgl. detaillierter zur Überfremdung des einheimischen Bodens durch ausländische Investitionen in Immobilienfonds und -SICAV oben Ziff. 4.3.2) und um Umgehungen des BewG über Investitionen in Immobilienfonds und Immobilien-SICAV zu verhindern. Da Investitionsmöglichkeiten in vielen anderen Bereichen nach wie vor möglich sein werden, ist diese Massnahme für ausländische Investorinnen und Investoren auch zumutbar.