Erläuternder Bericht VHBT
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 5 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe
1. Grundzüge der Vorlage
Im Vollzug hat sich gezeigt, dass bei den per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bestimmungen zum Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe die Unterscheidung zwischen dem Import von Brenn- und Treibstoffen mit den zugehörigen Herkunftsnachweisen und dem Import von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase unklar ist. Dazu werden Anpassungen in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) und der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe vom 20. November 2024 (VHBT; SR 730.010.2) vorgenommen.
Zudem wird festgehalten, dass die erfassten Produktionsdaten einmal jährlich von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden müssen.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.
3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Auf Basis der von den Produzenten von Treib- und Brennstoffen gemeldeten Produktionsmengen stellt die Vollzugsstelle seit dem 1. Januar 2025 Herkunftsnachweise (HKN) aus. Die Vollzugstelle stellt mithilfe des Herkunftsnachweissystems (HKN-System) sicher, dass für jede produzierte kWh Energie nur einmal HKN ausgestellt werden und diese HKN nur einmal beansprucht werden kann, um die Nutzung eines Stoffes zu belegen. Damit schliesst das HKN-System zuverlässig die Doppelzählung aus.
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist die Vollzugsstelle darauf angewiesen, dass die von den Produzenten selbst im System deklarierten Produktionsdaten korrekt sind. Diese Anforderung ist bspw. im Gasbereich (für Anlagen, die einspeisen) nicht neu. Bis Ende 2024 war die Clearingstelle der Gasbranche für die Kontrolle der eingespeisten Mengen im Rahmen des Vollzugs der Mineralölsteuergesetzgebung zuständig. Sie hatte diese Aufgabe teilweise an das technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG) delegiert.
Mit der Auflösung der Clearingstelle per Ende 2024 ist neu die Vollzugstelle dafür zuständig, die Korrektheit der im HKN-System eingegebenen Daten zu prüfen. Mit dem neuen Artikel 6 Abs. 2bis werden die Produzenten verpflichtet, die dem HKN-System gemeldeten Produktionsdaten einmal jährlich durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen zu lassen. Sowohl für die Akkreditierung von Prüfstellen als auch für die Beglaubigung entstehen Kosten, die von der Prüfstelle bzw. dem Produzenten getragen werden müssen.
In der Schweiz übernimmt die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS), die administrativ dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) unterstellt ist, die Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen. Sie verrechnet ihre Leistungen gemäss der Verordnung über die Gebühren der Schweizerischen Akkreditierungsstelle vom 10. März 2006 (GebV-Akk, SR 946.513.7).
Die Kosten für die Durchführung der Beglaubigung liegen im Ermessen der Konformitätsbewertungsstellen, die sich mit ihrer Dienstleistung im freien Markt bewegen. Für den Gasbereich liegt eine grobe Schätzung des TISG vor, welches bis Ende 2024 im Auftrag des Verbands der Schweizerischen Gasindustrie Daten für die Plausibilisierung der Mengendaten in der Clearingstelle geliefert hatte. Für das Auslesen der Daten aus den Systemen der Produzenten sowie die Übermittlung dieser Daten an die Vollzugsstelle rechnet das TISG mit einem Aufwand von 1,5 bis 2 Stunden und erhebt dafür einen Stundenansatz von 220 Franken. Damit belaufen sich die Kosten für die Beglaubigung auf 330 bis 440