Erläuternder Bericht VHBT

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe

- Für die Produzenten von Brenn- und Treibstoffen (Bst. b), die die gesamte Menge der produzierten Brenn- und Treibstoffe in einen anderen Energieträger umwandeln.

Da die Herkunftsnachweise (HKN) in diesen Fällen nicht weitergegeben, sondern von den Produzenten wieder entwertet werden, ist die Beglaubigung durch eine akkreditierte Stelle nicht notwendig. Eine Ausnahme von der Beglaubigungspflicht gemäss Bst. a ist im Treibstoffbereich nicht möglich, da diese Daten für den Vollzug der Mineralölsteuergesetzgebung vorliegen müssen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. c und 4

In Absatz 1 Buchstabe c wird der Begriff ausländische Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase ergänzt. Dabei handelt es sich um die Zertifikate, die auf dem europäischen Energiezertifikatsstandard der «Association of Issuing Bodies» basieren. Der Begriff ausländische Zertifikate für erneuerbare Gase gilt für die von einem nationalen Register ausgegebenen oder über das «European Renewable Gas Registry» gehandelten Zertifikate.

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass bei den per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bestimmungen zum HKN-System die Unterscheidung zwischen dem Import von Brenn- und Treibstoffen mit den zugehörigen Herkunftsnachweisen und dem Import allein von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase unklar ist. Dazu werden Anpassungen in der EnV und der VHBT vorgenommen. Artikel 8 VHBT regelt ausschliesslich den Fall des Imports von HKN oder anderen ausländischen Zertifikaten, die nicht mit einem physischen Import verbunden sind. Bei einem physischen Import (zum Beispiel Wasserstoff in einem Container) sind die Artikel 5 und 6 VHBT zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird in Absatz 4 der Begriff des Importeurs präzisiert. Es handelt sich um einen Importeur eines ausländischen Zertifikats (vgl. Art. 4b Abs. 5 EnV).