Erläuternder Bericht VHBT

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 5 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe

Franken, exklusive allfälliger Reisepesen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Kosten für die Beglaubigung im Bereich der flüssigen Energieträger resp. von Wasserstoff in einem ähnlichen Rahmen bewegen werden.

Die weiteren Änderungen der Verordnung haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Revisionsvorlage enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpflichtungen, nicht vereinbar sind.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 6 Abs. 2bis

Im neuen Absatz 2biswird festgehalten, dass die erfassten Produktionsdaten einmal jährlich von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden müssen. Zurzeit können die Produktionsdaten nicht automatisch von Zählern übermittelt werden, sondern basieren auf der Selbstdeklaration der Produzenten. Im Gasbereich müssen die Produktionsdaten zudem aus verschiedenen Parametern (Methangehalt und Gasvolumen) berechnet werden. Deshalb bestand bereits vor der Inbetriebnahme des HKN-Systems im Gasbereich ein etablierter Kontrollprozess: Im Rahmen des Vollzugs der Mineralölsteuergesetzgebung prüfte das TISG unter anderem die Energiedaten nach den Ausführungen in der G13 und G209. Die Überprüfung der im HKN-System erfassten Produktionsdaten durch das TISG ist weiterhin möglich. Die Energiedaten können aber von allen für diesen Fachbereich akkreditierten Stellen beglaubigt werden.

Ein HKN-System muss korrekte Daten enthalten und Falsch- und Doppelzählungen ausschliessen können. Es ist daher wichtig, dass die Vollzugsstelle gewisse Informationen überprüfen kann. Die auf Basis der Produktionsdaten ausgestellten HKN können zudem als Nachweis für die Nutzung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen im Rahmen von energie- und klimapolitischen Instrumenten eingesetzt werden. Der Vollzug der Instrumente setzt voraus, dass die erfassten Produktionsmengen korrekt im HKN-System erfasst werden. Für die verpflichteten Akteure kann sich der Aufwand für das Monitoring im Rahmen der Instrumente reduzieren, da sie den Ausschluss der Doppelzählung nicht mehr aufwändig selbst nachweisen müssen (siehe oben Ausführungen in Kap. 3). Die Daten aus dem Herkunftsnachweissystem werden darüber hinaus, um den Aufwand für die Produzenten zu verringern, seit dem 1. Januar 2025 ans BAZG für Steuerzwecke weitergleitet.

Weiter verpflichtet sich die Vollzugsstelle als Mitglied der «Association of Issuing Bodies» (AIB) dazu, Massnahmen zur Qualitätssicherung umzusetzen. Eine Forderung von AIB besteht darin, dass HKN nicht auf Basis von Produktionsdaten ausgestellt werden dürfen, die ausschliesslich auf Selbstdeklaration der Produzenten beruhen.

Aus diesen Gründen ist es notwendig, dass die Produktionsdaten jährlich von einer für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beglaubigt werden.

In Bst. a und b werden Ausnahmen von dieser Pflicht beschrieben:

- Für die Produzenten von Brennstoffen (Bst. a), wenn sie die gesamte Menge des Brennstoffs selber verbrauchen und die für diese Mengen ausgestellten HKN nicht als Nachweise zur Nutzung des erneuerbaren Brennstoffs im Rahmen eines energie- oder klimapolitischen Instruments (bspw. im EHS oder im Rahmen einer Verminderungsverpflichtung) einsetzen.