Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Abbildung 3: Betroffene Einheiten innerhalb einer Gruppenstruktur
Quelle: SIF.
1.2.3 Bedeutung der Auslandbeteiligungen auf der Bilanz des Stammhauses
Das Stammhaus der UBS als verbleibender Schweizer G-SIB betreibt einerseits ihr eigenes Bankgeschäft und hält andererseits Beteiligungen an Tochtergesellschaften. Das bedeutet, dass sein Eigenkapital sowohl Verluste aus dem eigenen operativen Geschäft (in Abbildung 4 «übriges Geschäftsvolumen») als auch Wertverluste von Beteiligungen an Tochtergesellschaften (in Abbildung 4 in braun) tragen können muss. Die heutige Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an Tochtergesellschaften führt dazu, dass Wertverluste auf diesen Beteiligungen die harte Kernkapitalquote (CET1-Quote13) des Stammhauses als Einzelinstitut belasten. In der Folge sind die Risiken aus dem eigenen operativen Geschäft des Stammhauses nicht ausreichend mit Eigenkapital gedeckt. Abbildung 4 zeigt anhand einer vereinfachten Bilanz der UBS AG, dass die Beteiligungen – insbesondere jene an ausländischen Tochtergesellschaften
– im Verhältnis zum Eigenkapital des Stammhauses gross sind. Die Credit-Suisse-Krise hat zudem verdeutlicht, dass Auslandsbeteiligungen Vermögenswerte mit sehr stark konzentrierten Risiken sein können, die in einer Krise binnen kurzer Frist substanziell an Wert verlieren und damit die Kapitalsituation des Stammhauses erheblich beeinträchtigen können.
13 Hartes Kernkapital im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiven.