Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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doch dazu, dass das Eigenkapital, das die Gruppe aufgrund der Anforderung an das Stammhaus als Einzelinstitut halten muss, die Anforderung der konsolidierten Gruppe übersteigt. Die Gruppe muss daher letztlich mehr Kapital vorhalten, als aufgrund der konsolidierten Eigenmittelanforderungen erforderlich wäre. Die Grösse der ausländischen Tochtergesellschaften der UBS führt im internationalen Vergleich zu höheren gruppeninternen Verflechtungen und damit zu einer potenziell höheren Eigenmittelausstattung auf Gruppenstufe als bei internationalen Mitbewerbern.17 Die G-SIBs brachten daher bereits 2011 in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) vor, dass die TBTF-Regulierung ohne Erleichterungen auf Gruppenstufe zu einer Eigenmittelanforderung von 26 Prozent der risikogewichteten Positionen im Fall der Credit Suisse und 23 Prozent im Fall der UBS führe.18
Daher wurde mit der Einführung der TBTF-Regulierung 201319 der Artikel 125 ERV geschaffen. Gemäss diesem hatte die FINMA unter gewissen Bedingungen Erleichterungen für das Stammhaus von Finanzgruppen zu gewähren. Der ebenfalls 2012 eingeführte vollständige Beteiligungsabzug vom harten Kernkapital kam somit bei systemrelevanten Banken gar nie zum Tragen. Letztlich wurde der vollständige Beteiligungsabzug zusammen mit Artikel 125 ERV mit der Einführung einer Risikogewichtung von Beteiligungen 2019 abgeschafft. Die Risikogewichtung von Beteiligungen entsprach konzeptionell der Praxis, wie die FINMA die Erleichterungen gemäss Artikel 125 ERV gegenüber den Grossbanken umsetzte. Die Neuregelung führte 2019 über höhere Risikogewichte für die Beteiligungen zu einem deutlichen Anstieg der Eigenmittelanforderungen, jedoch weiterhin bei weitem nicht zu einer vollständigen Unterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften mit Eigenmitteln.
1.2.5 Auswirkungen einer nur teilweisen Eigenmittelunterlegung
SIBs müssen ihre Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften gemäss den heutigen Eigenmittelvorschriften im Stammhaus basierend auf den anzuwendenden Risikogewichten lediglich zu rund 60 Prozent mit Going-Concern-Eigenmitteln (CET1 und AT1) unterlegen, der verbleibende Anteil kann durch Fremdkapital finanziert werden.20 Betrachtet man nur das harte Kernkapital (CET1), das im normalen Geschäftsgang Verluste absorbiert, liegt die Eigenmittelunterlegung sogar nur bei etwa 45 Prozent des Beteiligungsbuchwertes. Das bedeutet, dass sich Korrekturen des Buchwerts von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften zu rund 55 Prozent direkt auf die regulatorische Kapitalausstattung des in der Schweiz angesiedelten Stammhauses durchschlagen (vgl. Abbildung 5). Mit anderen Worten führt jeder USD an Verlust auf den Bewertungen ausländischer Tochtergesellschaften zu einem Rückgang von je 1 USD des harten Kernkapitals des Stammhauses. Da beim Stammhaus aber je USD an Buchwert nur rund 0,45 USD hartes Kernkapital für dieses Risiko reserviert sind, werden 0,55 USD hartes Kernkapital vernichtet, welche für die Risikoabdeckung des eigenen operativen Geschäfts (vgl. Abbildung 4, «übriges Geschäftsvolumen») des Stammhauses vorgesehen waren und künftig dafür nicht mehr zur Verfügung stehen. Ein Verlust auf den Bewertungen ausländischer Tochtergesellschaften von beispielsweise 10 Milliarden USD führt somit im Schweizer Stammhaus zu einem Rückgang von rund 5,5 Milliarden USD an verfügbarem
17 Ein internationaler Vergleich ist bei Eigenmittelanforderungen schwierig, weil die Eigenmittelanforderungen an Stammhäuser anderer internationaler Bankkonzerne nicht offengelegt werden.
18 Schöchli, «26 statt 19 Prozent?», NZZ-Artikel, 12. Mai 2011, abrufbar unter: 26 statt 19 Prozent?
19 AS 2012 5441.
20 Diese Grösse ergibt sich aus der Multiplikation des Risikogewichts für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften (400 Prozent) mit der Eigenmittelanforderung in Prozent der RWA (bei systemrelevanten Banken: Sockelanforderung von 12,86 Prozent plus progressive Zuschläge). Eine 60-Prozent-Unterlegung ergibt sich bei einer Eigenmittelanforderung von 15,75 Prozent der RWA.